13. Oktober 2017

Schwach verlaufender Rentenfonds: Kein Widerrufsrecht bei korrekter Belehrung und hinreichenden Informationen

Ein schlechter Rückkaufswert der eigenen Lebensversicherung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung berechtigt nicht zum Widerruf bei rechtmäßiger Belehrung und hinreichenden Informationen. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe.*

Grafik: freepik

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer in der Berufungsinstanz gegen eine Versicherungsgesellschaft geklagt: Er wollte rückwirkend seine Lebensversicherung, die er 1999 als fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen hatte, widerrufen und die geflossenen Beiträge in Höhe von knapp 10.000 DM zurückerhalten.

Der Kläger war wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungsbeiträge in Verzug geraten; daraufhin leitete die Gesellschaft ein Mahnverfahren ein und kündigte schließlich den Vertrag. Den Rückkaufswert (ungefähr 5.500 DM) verrechnete sie mit dem Beitragsrückstand und zahlte die übrige Summe in Höhe von rund 1.300 DM aus.

Hinreichende Informationen über Chancen und Risiken

Der Versicherungsnehmer begründete sein Recht zum Widerruf mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und fehlenden Informationen bei Vertragsschluss. Das Versicherungsunternehmen konnte jedoch nachweisen, dass die Informationen über Chancen und Risiken der Anlageform hinreichend vermittelt wurden. Zudem sei die Widerrufsbelehrung nicht irreführend und verletze auch nicht das geltende Transparenzgebot. Die Klage wurde abgewiesen.

*Urteil: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2017 – 12 U 97/17 –

Quelle: kostenlose-urteile.de

https://www.7x7.de/blog/2017/10/13/schwach-verlaufender-rentenfonds-kein-widerrufsrecht-bei-korrekter-belehrung-und-hinreichenden-informationen/