14. September 2017

Sparkasse: BGH erklärt mehrere Entgeltklauseln für unwirksam

In einem Urteil vom 12.09.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

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Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein (als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen), macht die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat.

Im Einzelnen wurden Regelungen beanstandet, in denen eine Erhebung von Entgelten festgelegt wird: für die Einlösung einer SEPA-Lastschrift, für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung, für die Führung eines Pfändungsschutzkontos, oder etwa für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder.

Quelle: kostenlose-urteile.de / Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15 –

https://www.7x7.de/blog/2017/09/14/sparkasse-bgh-erklaert-mehrere-entgeltklauseln-fuer-unwirksam/