15. August 2014

Diebstahl eines Leasingfahrzeugs

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 10. März 2014 entschieden (Az.: 18 U 84/13), dass ein Leasinggeber den Leasingnehmer auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch nehmen kann, wenn ein Kaskoversicherer eines geleasten Fahrzeugs, dem Leasinggeber gegenüber die Leistung verweigert, weil der Leasingnehmer nach einem Diebstahl unzureichende Angaben macht.

Bei der Klägerin hatte der Beklagte einen Personenkraftwagen geleast, für das die Klägerin im Namen des Beklagten vereinbarungsgemäß eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Die Versicherungsbeiträge musste der Beklagte zahlen, während im Schadenfall die Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeugs begünstigt war.
Kurz vor Ablauf des Leasingvertrages wurde das Fahrzeug nach Aussage des Beklagten gestohlen. Seine gegenüber der Polizei, dem Leasinggeber und dem Kaskoversicherer zum Diebstahl gemachten Angaben beschränkten sich jedoch im Wesentlichen auf die Behauptung, dass er am Tag des Diebstahls mit dem Auto nach Berlin gefahren sei, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen. Anschließend habe er das Fahrzeug an der zuvor abgestellten Stelle nicht mehr wiedergefunden.

Da einer der beiden dem Kaskoversicherer übersandten Fahrzeugschlüssel nach einer Überprüfung durch den Fahrzeughersteller eindeutig nicht zu dem Auto gehörte, ging der Versicherer daher von einem manipulierten Diebstahl aus und lehnte eine Schadensregulierung ab.

Der Leasinggeber nahm das zum Anlass, sich bei dem Beklagten schadlos halten zu wollen und verklagte ihn auf Zahlung des Fahrzeugrestwerts in Höhe von rund 13.000 Euro.

Vor dem 18. Zivilsenat des Hammer Oberlandesgerichts wurde der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die Richter verwiesen in der Urteilsbegründung den Beklagten auf den Wortlaut des Leasingvertrages, wonach er als Leasingnehmer das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls trug.

Dem Einwand des Beklagten ließ das Gericht nicht gelten, dass sich die Klägerin weiterhin vorrangig um eine Schadenregulierung durch die Kaskoversicherung hätte bemühen müsse. Nachdem die Kaskoversicherung ihre Einstandspflicht abgelehnt und den Beklagten als Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen hatte, war die Klägerin nicht dazu verpflichtet, gerichtlich gegen den Kaskoversicherer vorzugehen. Das folgt u.a. aus der Tatsache, dass es der Beklagte versäumt hat, die Klägerin ausreichend über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten.

Eine solche Informationspflicht als Folge einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag besteht nämlich insbesondere dann, wenn ein Leasingnehmer erwartet, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

Infolge der unzureichenden Angaben des Beklagten durfte das Leasingunternehmen im Übrigen davon ausgehen, dass es mehr als zweifelhaft ist, den Kaskoversicherer erfolgreich verklagen zu können.

Nach richterlicher Auffassung reicht die Darstellung des Beklagten zum Schadenhergang mit großer Wahrscheinlichkeit nicht dazu aus, um einen Diebstahl in einem Deckungsprozess belegen zu können. Hierzu mangelt es an überprüfbaren Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen.

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