7. August 2014

Entgeltumwandlung auch aus gesetzlichem Mindestlohn möglich

Der Bundestag hat am 3.7.2014 das Mindestlohngesetz (MiLoG) beschlossen. Das Gesetz sieht ab 1.1.2015 einen verbindlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Zeitstunde vor und erklärt zudem Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führen, für unwirksam.

Glücklicherweise stellt die Gesetzesbegründung jedoch klar, dass die Vorschrift eine Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz ausdrücklich unberührt lässt. Entgeltumwandlungsvereinbarungen führen demnach nicht zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs.

Damit können auch Beschäftigte im Niedriglohnbereich weiterhin von ihrem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung profitieren. Finanziell attraktiv ist eine solche Entgeltumwandlung für Geringverdiener vor allem dann, wenn der Arbeitgeber sie per Arbeitgeberzuschuss fördert. Dies ist ohne zusätzliche finanzielle Belastung möglich, da der Arbeitgeberzuschuss meist über eine entsprechende Ersparnis bei den Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ausgeglichen wird.

Unklar ist noch, inwieweit die Ausnahmeregelung für die Entgeltumwandlung auch auf tarifvertragliche Mindestlöhne, die für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, abstrahlt. Aufgrund des Tarifvertragsvorbehaltes im § 17 Betriebsrentengesetz durften diese Mindestlöhne bislang nur unterschritten werden, wenn eine tarifvertragliche Regelung dies ausdrücklich zugelassen hat.

Gesetzestext Mindestlohngesetz http://www.gesetze-im-internet.de/milog/

Gesetzentwurf mit Begründung (siehe S. 35, zu § 3) http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/015/1801558.pdf

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https://www.7x7.de/blog/2014/08/07/entgeltumwandlung-auch-aus-gesetzlichem-mindestlohn-moeglich/