6. August 2013

Wegeunfall beim Erdbeerenkauf

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 4. Juli 2013 entschieden (Az.: B 2 U 3/13 R), dass während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen wird, auch wenn der Weg noch nicht verlassen wurde. Der Versicherungsschutz tritt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird.

Mit seinem Pkw befand sich der Kläger von seiner Arbeitsstelle auf dem Weg nach Hause, als er auf der linken Seite einen Erdbeer-Verkaufsstand entdeckte. Um dort hin zu gelangen, musste er sein Auto wegen Gegenverkehr bis zum Stillstand abbremsen. Kurz darauf fuhr eine Frau, welche die Abbiegeabsicht des Klägers zu spät erkannt hatte, auf sein Fahrzeug auf. Dabei wurde der Kläger verletzt.

Aufgrund der Verletzungsfolgen wollte er nicht nur den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin, sondern auch die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen, da sich der Unfall auf dem direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung ereignet habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er diesen Weg auch noch nicht verlassen.

Die Berufsgenossenschaft verweigerte ihre Leistung, da die Handlungstendenz des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls ausschließlich auf eine rein private Handlung gerichtet gewesen sei, diese aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.

Der Streit wurde vor Gericht ausgetragen. Das Sozialgericht Reutlingen hatte die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger errang daraufhin vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg einen Erfolg. Das wollte die Berufsgenossenschaft nicht auf sich sitzen lassen und zog daher vor das Bundessozialgericht, wo der Kläger eine Niederlage erlitt.

Die Richter des Bundessozialgerichts waren davon überzeugt, dass der Kläger keinen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Unfall erlitten hat. Unbestritten ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Verletzung den direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung noch nicht verlassen hatte. Jedoch ist seine Handlungstendenz entscheidend. Als der Kläger sein Fahrzeug zum Stillstand brachte, um nach links auf das Gelände des Erdbeerstandes abzubiegen, hatte das ausschließlich privatwirtschaftliche Beweggründe. Wird aber der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, so besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird.

Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

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