2. August 2013

Wer nach Kinderunfall haftet …

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss (Az.: 10 U 22/12) vom 9. Januar 2013 entschieden, dass ein elfjähriges Kind, das von einem Auto erfasst wird, weil es bei Dunkelheit zwischen parkenden Fahrzeugen hindurch auf die Fahrbahn in Richtung einer auf der anderen Straßenseite befindlichen Kindergruppe läuft, unter bestimmten Umständen allein für die Unfallfolgen verantwortlich ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Autofahrer mit nur 20 bis 30 km/h unterwegs war und das Kind nicht bemerken konnte.

Bei Dunkelheit wollte ein elfjähriges Mädchen eine Fahrbahn überqueren, um zu auf der anderen Straßenseite wartenden Kindern zu gelangen. Dazu musste es zwischen zwei parkenden Autos hindurchgehen. Nach eigenen Angaben hatte das Kind einen herannahenden PKW zwar gesehen, war aber davon ausgegangen, die Straße noch rechtzeitig überqueren zu können.

Die Pkw-Fahrerin hatte wegen der Kinder ihre Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs auf ca. 20 bis 30 km/h reduziert und konnte das plötzlich zwischen den parkenden Autos vor ihr auftauchende Mädchen nicht unmöglich rechtzeitig wahrnehmen.

Das Naumburger Oberlandesgericht wies die von den Eltern für ihr Kind erhobene Schmerzensgeld- und Schadenersatzklage als unbegründet zurück, da das Mädchen allein für den Unfall verantwortlich sei. Die Autofahrerin haftet auch nicht aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.

Gemäß § 3 (2a) StVO sind Fahrzeugführer zwar dazu verpflichtet, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Die Autofahrerin ist dieser Verpflichtung jedoch nachgekommen, indem sie nachweislich ihre Geschwindigkeit um gut die Hälfte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit reduziert hat, als sie die Kindergruppe wahrnahm. Ihr kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Aufmerksamkeit auf die Kinder richtete, da sie nicht mit dem weiteren, sich zwischen zwei parkenden Fahrzeugen befindlichen Kind rechnen musste.

Die Richter warfen dem verletzten Kind aber vor, sich grob verkehrswidrig verhalten zu haben. In seinem Alter hätte das Mädchen grundsätzlich wissen müssen, was es tut und dass es gefährlich und unvernünftig ist, zwischen zwei parkenden Autos vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. Die Beweisaufnahme ergab, dass sie die anderen Kinder durch Zuruf davon abhalten wollte, die Straße vor dem sich nähernden Auto zu überqueren.

Daher hat sich das Mädchen die Folgen des Unfalls selbst zuzuschreiben.

https://www.7x7.de/blog/2013/08/02/wer-nach-kinderunfall-haftet/