2. Juli 2013

Schlafender Hund wird zur Gefahr

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 15. Februar 2013 entschieden (Az.: 19 U 96/12), dass ein Kunde, der in einem Geschäft über einen im Eingangsbereich liegenden Hund stürzt und sich dabei verletzt, von dem Hundehalter grundsätzlich die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangen kann.

Im August 2009 hatte die 61-jährige Klägerin Einkäufe in einem Reitsportgeschäft getätigt, als sie beim Verlassen des Ladens über einen im Eingangsbereich liegenden Schäferhund einer Verkäuferin stürzte. Der Hund hielt sich mit Billigung der Ladeninhaberin regelmäßig in dem Geschäft auf. Er hatte sich kurz vor dem Sturz der Klägerin von dieser unbemerkt in den Eingangsbereich, der sich kurz vor der Kasse befand, zum Schlafen niedergelegt und den Zugang zum Geschäft so gut wie versperrt.

Da sich dies hinter dem Rücken der Klägerin abspielte und sie nicht mit dem Tier gerechnet hatte, übersah sie den Hund. Wegen einer bei dem Sturz erlittenen schweren Knieverletzung forderte sie von der Hundehalterin die Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro.

Die Hundehalterin fühlte sich für den Unfall jedoch nicht verantwortlich. Sie war der Meinung, dass sich die Klägerin den Sturz aufgrund ihrer Unaufmerksamkeit selbst zuzuschreiben habe.

Die Richter des Hammer Oberlandesgerichts gaben der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Verletzten statt.

Nach Überzeugung der Richter hat sich mit dem Sturz der Klägerin eine typische Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB verwirklicht, die auf die Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruht.

Der Hund der Beklagten stellte ein gefährliches Hindernis dar. Er hatte sich ohne Rücksicht auf die im Geschäft anwesenden Menschen in den Geschäftszugang begeben und sich dort zum Schlafen hingelegt. Dieses unbekümmerte Verhalten entspricht der tierischen Natur und begründet die Tierhalterhaftung.

Nach Meinung des Gerichts scheidet auch ein Mitverschulden der Klägerin aus, da das kurz hinter der Kasse liegende reglose Tier nur sehr schwer wahrgenommen werden konnte.

Die Richter warfen der Hundehalterin hingegen vor, den Unfall fahrlässig verschuldet zu haben. Sie hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass sich ihr Hund nicht im Eingangsbereich des Geschäfts aufhält.

Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.

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https://www.7x7.de/blog/2013/07/02/schlafender-hund-wird-zur-gefahr/