22. Mai 2013

Verletzte Pferdetrainerin

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 23. November 2012 (Az.: 2 W 600/12) entschieden, dass der Besitzer eines Pferdes in der Regel nicht zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist, wenn ein Tiertrainer durch das ihm überlassene Tier zu Schaden kommt.

Im vorliegenden Fall wollte eine Tiertrainerin den Besitzer eines Pferdes auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen. Die Trainerin wollte gegen Bezahlung das Tier des Beklagten ausbilden. Nachdem sie das Pferd von dessen Hof abgeholt hatte, wurde sie beim Ausladen von dem Tier getreten und zog sich eine erhebliche Kniegelenksverletzung zu.

Der Halter des Pferdes wies ihre Forderung auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld als unbegründet zurück, da er sich nicht für den Unfall verantwortlich fühlte. Er sei bei dem Vorfall nicht zugegen gewesen und habe daher keinerlei Möglichkeiten gehabt, den Tritt des Pferdes zu verhindern. Auch eine Gefährdungshaftung gemäß § 833 BGB komme nicht in Betracht.

Das sah die Tiertrainerin anders und wollte den Tierhalter deswegen verklagen. Da sie über keine ausreichenden Mittel zur Prozessführung verfügte, beantragte sie Prozesskostenhilfe, die ihr jedoch vom Koblenzer Landgericht wegen der mangelnden Aussicht auf Erfolg der Klage verwehrt wurde.

Ihre beim Oberlandesgericht der Stadt eingereichte Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos.

Das Gericht schloss sich zwar der Meinung der Antragstellerin an, dass sich durch den Tritt des Pferdes eine typische Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB verwirklicht hat. Sie hat jedoch die Ausbildung des Pferdes im eigenen Erwerbsinteresse gegen Entgelt übernommen und sich bewusst der Gefahr von Verletzungen ausgesetzt. Dabei hat sie ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen. Denn sie hat versucht, das Pferd ohne fremde Hilfe aus dem Pferdeanhänger auszuladen.

Nach Auffassung der Richter tritt hinter dieser Eigengefährdung ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB vollständig zurück, zumal der Beklagte keinerlei Möglichkeit hatte, auf sein Pferd einzuwirken. Begibt sich die Geschädigte bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung mit bewusster Risikogefährdung, so muss der Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung in Anbetracht des Handelns auf eigenes Risiko zurücktreten.

Daher wurde die Beschwerde der Tiertrainerin gegen die Entscheidung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen.

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