8. Mai 2013

Rücksichtnahmegebot auch auf Parkplätzen und im Parkhaus

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. Juli 2012 (Az.: 51 C 14792/11) entschieden, dass auf Parkplätzen und in Parkhäusern grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt, und zwar auch dann, wenn ein Schild darauf hinweist, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung anzuwenden sind.

Mit seinem Pkw befuhr der Kläger ein Parkhaus auf dem Weg zur Ausfahrt, als es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten kam, der nach rechts auf die von dem von links kommenden Kläger genutzte Fahrbahn einbiegen wollte, um ebenfalls in Richtung Ausfahrt zu fahren.

Im Vertrauen auf die Regel »rechts vor links« ereignete sich dennoch der Unfall.

Der Kläger hatte sogar zuvor zwei Fahrzeuge passieren lassen und wurde auf einem Schild bei der Einfahrt in das Parkhaus auf die Geltung der Regeln der Straßenverkehrsordnung hingewiesen.

Das Düsseldorfer Amtsgericht entschied sich zu einer Schadenteilung.

Nach richterlicher Meinung sind Einmündungen und Kreuzungen auf Parkplätzen und in Parkhäusern weder als Kreuzungen noch Einmündungen im Sinne von § 8 Absatz 1 StVO anzusehen – und zwar unabhängig davon, ob die Fahrspuren als solche gekennzeichnet sind oder nicht. Diese Fahrspuren dienen nämlich grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, weshalb auch nicht die üblichen Vorfahrtsregeln anzuwenden sind. Dies gilt auch dann nicht, wenn bei der Einfahrt in das Parkhaus durch ein Schild darauf hingewiesen wurde, dass dort die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten.

Generell gilt nach Meinung des Gerichts auf Parkplätzen und in Parkhäusern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und eine Verständigungspflicht im Sinne von § 1 StVO.

Da die Beweisaufnahme ergab, dass sich der Unfall nur ereignete, weil keine Verständigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden hatte, hielt das Gericht eine Schadenteilung für gerechtfertigt.

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