28. März 2013

Verweisung erst nach Festanstellung

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 6. Dezember 2012 (Az.: 12 U 93/12) entschieden, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer erst dann von seinem Recht der Verweisung Gebrauch machen darf, wenn der berufsunfähige Versicherte, der neue berufliche Fähigkeiten freiwillig erworben hat, eine Festanstellung gefunden hat.

Der Kläger war als selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur-Meister tätig und hatte bei dem beklagten Versicherer eine Kapitallebens-Versicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen.

Als er jahrelang erfolgreich in seinem »Ein-Mann-Betrieb« tätig war, erkrankte er an einer ausgeprägten Depression und war daher letztlich dazu gezwungen, seinen Betrieb aufzulösen.

Seinem Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gab sein Versicherer zunächst statt. Doch nachdem der Kläger eine Umschulung zum medizinisch-technischen Laborassistenten (MTLA) abgeschlossen und einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten hatte, wollte ihn der Versicherer auf diese Tätigkeit verweisen. Er begründete das damit, dass die neue Tätigkeit die bedingungsgemäße Anforderung der Wahrung der bisherigen Lebensstellung erfülle. Denn diese werde im Wesentlichen durch das erzielte Einkommen geprägt, welches mit den früheren Einkünften des Klägers als Handwerksmeister zumindest gleichwertig, wenn nicht gar höher sei. Der Kläger müsse außerdem deutlich weniger arbeiten als zuvor.

Seine Klage begründete der Versicherte damit, dass die Anforderungen an die Wahrung der bisherigen Lebensstellung nicht nur durch die Höhe der Einkünfte geprägt seien, sondern auch weitere Aspekte berücksichtigt werden müssten. In seinem eigenen Betrieb sei er z.B. unternehmerisch und gestaltend tätig gewesen und hätte sich auch beruflich und finanziell ständig weiterentwickeln können. Das fehle bei seiner Tätigkeit als MTLA völlig.

Seine jetzige Tätigkeit als Angestellter sei mit einer sozial deutlich geringeren Wertschätzung gegenüber seiner bisher ausgeübten Tätigkeit in einem Meisterberuf verbunden. Er könne daher auch aus diesem Grund nicht auf den neuen Beruf verwiesen werden.

Die OLG-Richter gaben der Klage statt.

Nach richterlicher Meinung wird die bisherige Lebensstellung eines Versicherten vor allem durch seine vor einer Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit geprägt. Eine Vergleichstätigkeit ist daher erst dann gefunden, wenn diese keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt.

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, bei der die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit und die der Vergleichstätigkeit prägenden Umstände miteinander verglichen werden. Hat aber die frühere selbstständige Tätigkeit dem Versicherten ein qualifizierteres oder selbstständigeres Arbeiten ermöglicht, so scheidet eine Verweisung in der Regel aus.

Die Wertschätzung einer neuen Tätigkeit darf nicht spürbar hinter der bis zum Eintritt einer Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit zurücktreten. Hiervon ging das Gericht im Fall des Klägers jedoch aus. Da er seinen Handwerksbetrieb allein geführt hat, hat er eine sehr vielschichtige Tätigkeit ausgeübt, die mit den Anforderungen seines neuen Berufs auch nicht ansatzweise vergleichbar sind. Selbst wenn der Kläger, wie von dem Versicherer behauptet, in seiner Tätigkeit als MTLA ein gleichwertiges Einkommen bei geringerer Arbeitszeit erzielen sollte, ist das kein Grund für eine Verweisung. Denn Qualifikation und Wertschätzung sind keine Faktoren, die allein durch Geld und Freizeit ausgeglichen werden können. Schließlich wählen die Menschen aus den ihnen zugänglichen Berufen auch nicht stets den, der höchsten Lohn und geringste Arbeitszeit verspricht.

Aus einem weiteren Grund kann der Kläger nicht auf seine neue Berufstätigkeit verwiesen werden.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Vorgeschichte sowie regelmäßiger Krankschreibungen ist es ihm bislang nicht gelungen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen zu können und ist vielmehr auf das Wohlwollen Dritter sowie die Genehmigung von Fördermitteln angewiesen. Setzt aber erst der freiwillige Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten den Versicherten in den Stand, eine andere Tätigkeit im Sinne der Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Versicherung ausüben zu können, darf der Versicherer von seinem Recht zur Leistungseinstellung erst Gebrauch machen, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz in einem Vergleichsberuf erlangt hat oder sich um einen solchen nicht in zumutbarer Weise bemüht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2013/03/28/verweisung-erst-nach-festanstellung/