14. Mai 2012

Zankapfel Elementarschaden

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2011 entschieden (Az.: 5 U 160/11), dass es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen der Elementarschaden-Versicherung handelt, wenn Regenwasser über eine schräge Zufahrt in eine in einem Keller gelegene Garage und von dort in angrenzende Räume läuft.

 

Ein Mann hatte geklagt, der für sein Gebäude eine Elementarschaden-Versicherung abgeschlossen hatte. Im Rahmen des Vertrages waren unter anderem Schäden durch Überschwemmung versichert. Wegen eines starken Regengusses lief Wasser über eine schräge Zufahrt in die im Keller befindliche Garage des versicherten Gebäudes. Von dort aus breitete es sich aus und überflutete das Kellergeschoss.

Als der Kläger den Schaden gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend machte, lehnte dieser die Schadenregulierung ab. Der Versicherer vertrat die Meinung, dass der Schaden nicht durch eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen für die Elementarschaden-Versicherung entstanden war. Eine Überschwemmung setze nämlich voraus, dass erhebliche Wassermengen große Teile des versicherten Grundstückes so unter Wasser setzen, dass das Wasser nicht mehr erdgebunden ist. Davon könne im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden.

Der Streit wurde schließlich vor dem Oldenburger Landgericht ausgefochten, wo der Versicherte ebenso eine Niederlage wie mit seiner beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegten Berufung erlitt.

Das Gericht die Auffassung des Versicherers, dass eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen der Elementarschaden-Versicherung eine Überflutung des Grund und Bodens voraussetzt, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet.

Allerdings ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über eine schräge Garagenzufahrt in das Kellergeschoss eindringt. Das gilt zum Beispiel auch für Wasser, das von einer Straße kommend durch eine Kellertür in ein Gebäude läuft. Es reicht also nicht aus, dass sich das Niederschlagswasser lediglich in dem versicherten Gebäude selbst ansammelt, da die Ansammlung vielmehr zuvor auf dem Versicherungsgrundstück zu erfolgen hat.

Vorliegend hatte eine solche Wasseransammlung aber weder auf dem Grundstück des Versicherten noch auf den angrenzenden Nachbargrundstücken stattgefunden. Der Kläger musste vielmehr einräumen, dass die Niederschläge den Boden zwar gesättigt, nicht aber auf ihm gestanden hatten.

Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Im September 2011 war das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Dort war Niederschlagwasser in den Lichtschacht eines Kellers gelaufen, ehe es in das versicherte Gebäude eindrang. Auch seinerzeit hatte das Gericht geurteilt, dass es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt habe.

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