16. Januar 2012

Haftpflicht/Unfall – Zaun nicht zu Turnübungen nutzen

Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden (Az.: 21 O 609/10), dass der Grundstückseigentümer in der Regel nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ein Kind zu Schaden kommt, weil es einen Zaun zu Turnübungen nutzt.

Geklagt hatte eine Sechsjährige, die zusammen mit ihrem Vater und ihrer jüngeren Schwester eine öffentliche Veranstaltung besuchen wollte. Während der Vater der Schwester aus dem Auto half, machte das Mädchen Turnübungen an der Eisenstange eines in der Nähe befindlichen Zauns. Dabei löste sich die Stange und fiel zusammen mit dem Kind zu Boden. Bei dem Zwischenfall erlitt das Mädchen schwere innere Verletzungen.

Das Kind verklagte den Besitzer des Zauns auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- Euro, da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, da er den Zaun nicht gegen Zwischenfälle der geschilderten Art gesichert hatte. Zusätzlich verlangte ihr Vater 6.000,- Euro, die ihm während seiner ständigen Besuche im Krankenhaus an Arbeitseinkommen verloren gegangen waren.

Der Beklagte argumentierte, dass er den Zaun noch wenige Wochen vor dem tragischen Ereignis kontrolliert hatte, ohne eine Beschädigung festgestellt zu haben. Er könne sich den Unfall nur so erklären, dass danach z.B. Jugendliche die Stange so verbogen hatten, dass sie den Turnübungen des Mädchens nicht standhielt. Er bzw. sein Grundstückshaftpflichtversicherer lehnten es daher ab, für den Schaden einzustehen.

Die Richter des Coburger Landgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Nach Meinung des Gerichts ist ein Grundstücksbesitzer im Rahmen des ihm Zumutbaren zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur gegenüber befugten Benutzern des Grundstücks und seiner Einrichtungen.

Zwar muss immer damit gerechnet werden, dass Kinder aus Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht richtig einschätzen, jedoch musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass sein Zaun derartig zweckentfremdet wird, wie durch das Kind geschehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2012/01/16/haftpflichtunfall-zaun-nicht-zu-turnuebungen-nutzen/