17. Oktober 2011

Haftpflicht – Gefahr durch Public Viewing

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 5. November 2010 (I-9 U 44/10) entschieden, dass die Veranstalter öffentlichen Fußballguckens (neudeutsch: Public Viewing) für die Sicherheit von Zuschauern verantwortlich sind, die sich auf einer Sitzplatztribüne befinden. Das gilt auch dann, wenn für die Veranstaltung eine Genehmigung durch die zuständige Behörde vorliegt.

Im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 wollte sich der Kläger eines der Länderspiele auf einer Großbildleinwand anschauen. Zu diesem Zweck begab er sich auf eine dreistöckige Tribüne, welche der Veranstalter, eine Event GmbH, zur Verfügung gestellt hatte. Da auf der Tribüne nicht genügend Sitzplätze zur Verfügung standen, stellte sich der Kläger zusammen mit anderen Zuschauern an deren Rand. Während des Fußballspiels entstand auf der Tribüne die übliche Unruhe, die zu tumultartigen Bewegungen der Zuschauer führte. Dadurch kam der Kläger ins Straucheln und stürzte aus einer Höhe von 80 cm zu Boden.

Bei dem Sturz erlitt er so erhebliche Verletzungen, dass er für mehrere Monate arbeitsunfähig war. Der Kläger warf dem Veranstalter vor dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil die Tribüne nicht mit einem Geländer gesichert war. Er forderte ihn daher wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld auf.

Der Veranstalter verteidigte sich in dem anschließenden Rechtsstreit damit, dass die Veranstaltung von der dafür zuständigen Behörde genehmigt worden war. Sie fühlte sich daher nicht für den Vorfall verantwortlich.

Die die Richter des Landgerichts Essen und ihre in der Berufung angerufenen Kollegen vom Hammer Oberlandesgericht wollten dem nicht folgen und gaben der Klage dem Grunde nach statt, gelangten bei der Frage des Verschuldens der Beklagten jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Nach Ansicht der Richter ist ein Ausrichter einer öffentlichen Veranstaltung grundsätzlich für die Sicherheit von Besuchern verantwortlich, die eine von ihm zur Verfügung gestellten Tribüne nutzen. Kommt es zu einem Unfall, kann er sich folglich nicht damit entlasten, dass eine ordnungsbehördliche Genehmigung vorlag. Jedoch kam auch der Kläger nicht ungeschoren davon, denn die Richter warfen ihm nämlich vor, zu einem erheblichen Maß selber für seinen Unfall verantwortlich zu sein. Er hatte sich an den Rand der Tribüne gestellt, obwohl er hätte sehen müssen, dass diese nicht durch ein Geländer gesichert war und sich folglich bewusst in Gefahr begeben. Es war aber in erster Linie seine Sache, sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schäden zu schützen oder die Tribüne, jedenfalls deren Rand, zu meiden, zumal es bereits vor seinem Sturz wiederholt zu tumultartigen Bewegungen der Tribünennutzer gekommen war.

Das Essener Landgericht hatte das Mitverschulden des Klägers lediglich mit 25 % bewertet. Dagegen ging das Oberlandesgericht Hamm von einem hälftigen Verschuldensanteil aus.

Vor diesem Hintergrund wurden dem Verletzten 10.000,- Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz in Höhe von rund 3.300,- Euro zugesprochen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

https://www.7x7.de/blog/2011/10/17/haftpflicht-gefahr-durch-public-viewing/