10. Oktober 2011

Invaliditätsvorsorge – Zulässige Verweisung hängt von Bedingungen ab

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 15. Mai 2011 (Az.: 12 U 45/11) entschieden, dass die Modalitäten einer zulässigen Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen festgelegt werden und daher je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gehen können.

Im Jahr 1982 hatte der Kläger hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung eingeschlossener Invaliditäts-Zusatzversicherung mit einer jährlichen Rente in Höhe von ca. 3.800,- Euro vereinbart worden. In den Versicherungs-Bedingungen hieß es, dass eine Invalidität dann vorliegt, wenn der Versicherte aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, »die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt.«

Der Kläger erkrankte im Jahr 2008 an Hautkrebs. Folge der Erkrankung sowie den damit verbundenen Behandlungen war, dass er seine bisherige handwerkliche Tätigkeit im Bereich »mobiler Dienst Kleininstandsetzungen« nicht mehr ausüben könnte. Nach der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit übte er daher eine reine Bürotätigkeit aus.

Der Versicherer lehnte die Rentenzahlung an den Kläger ab, da es Sinn und Zweck der Invaliditäts-Zusatzversicherung sei, einen sozialen Abstieg des Versicherten zu verhindern, der Kläger als Büroangestellter aber einen vollwertigen Beruf ausübt, der sogar eine Besserstellung im Vergleich mit seiner bisherigen Tätigkeit bedeutet.

Die Gerichte sahen das anders, so dass der Versicherte mit seiner Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz Erfolg hatte. Die Möglichkeit einer Revision beim Bundesgerichtshof wurde dem Versicherer ebenfalls verwehrt.

Nach Meinung der Richter kommt es für die Leistungspflicht des Versicherers nicht darauf an, dass der Versicherte tatsächlich finanzielle Nachteile hinzunehmen hat. Bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich nicht um eine Schaden-, sondern um eine Summenversicherung. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer ersetzt im Grunde nicht die Einkommenseinbuße des Versicherten, sondern erbringt vielmehr die im Voraus vertraglich vereinbarten Leistungen. Daher muss er auch dann leisten, wenn der Versicherte durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit keine oder nur eine geringe Einkommenseinbuße erleidet. Es kommt nicht auf die Frage an, ob die Versicherungsleistung mangels eines konkreten Schadens zu einer Bereicherung des Versicherten führt oder nicht.

Ansicht des Gerichts ist, dass sich der Versicherer auch nicht darauf berufen kann, dass der Versicherte als Büroangestellter angeblich eine mit seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbare Beschäftigung ausübt. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen darf der Kläger nämlich nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt. Von einer ähnlichen Ausbildung kann im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Denn seine Berufstätigkeit vor seiner Erkrankung war körperlich und handwerklich geprägt. Es kommt nicht darauf an, dass seine bisherige Ausbildung ihn eher beiläufig dazu befähigt, auch eine Bürotätigkeit auszuüben.

Folglich zieht die in den Versicherungsbedingungen zugrunde liegende Klausel engere Grenzen als vergleichbare Klauseln, in denen es üblicher Weise heißt, dass die auszuübende ähnliche Tätigkeit der Ausbildung entsprechen muss oder dass eine andere Tätigkeit von einem Versicherten aufgrund seiner Ausbildung ausgeübt werden kann bzw er dadurch hierzu in der Lage ist.

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