5. Oktober 2011

Kapitalanlage – Gebühr für Kontoauszüge je nach Klausel rechtens

Das Landgericht Frankfurt/Main hat am 8. April 2011 entschieden (Az.: 2-25 O 260/10), dass ein Geldinstitut seinen Kunden für das unaufgeforderte Übersenden von Kontoauszügen keine Gebühren berechnen darf.

Gebühr für Kontoauszüge je nach Klausel rechtens

Das Landgericht Frankfurt/Main hat am 8. April 2011 entschieden (Az.: 2-25 O 260/10), dass ein Geldinstitut seinen Kunden für das unaufgeforderte Übersenden von Kontoauszügen keine Gebühren berechnen darf.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen ein bedeutendes deutsches Geldinstitut. In deren Bank-Geschäftsbedingungen war vereinbart, dass den Kunden die Kontoauszüge per Post zugeschickt werden, wenn sie die Auszüge nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Für diese Dienstleistung belastete das Geldinstitut die Konten der betroffenen Kunden mit fast 2 €.

Diese Praxis hielt die Verbraucherzentrale für rechtswidrig, da eine Bank für die Übersendung von Kontoauszügen nur dann eine Gebühr verlangen dürfe, wenn die Übersendung von einem Kunden ausdrücklich verlangt werde. Ein Nichtabholen stehe aber einem Verlangen nicht gleich.

Die Bank argumentierte, dass sich die Kunden bei Vertragsabschluss mit dem Übersenden der Auszüge für den Fall einverstanden erklären, dass sie sie nicht rechtzeitig abholen. Die Bank hielt die Berechnung der Gebühr daher für rechtens.

Das Frankfurter Landgericht wollte dem nicht folgen und gab der Klage der Verbraucherschützer statt.

Ein Geldinstitut ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt Gebühren für Leistungen zu verlangen, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist. Gemäß § 675d BGB in Verbindung mit Artikel 248 BGBEG (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) besteht aber die Verpflichtung, dass eine Bank einen Kunden mindestens einmal im Monat über Zahlungsvorgänge auf seinem Konto informiert. Daher darf ein Geldinstitut nur dann eine Gebühr für die Übersendung von Kontoauszügen verlangen, wenn der Kunde die Übersendung ausdrücklich verlangt. Jedoch liegt ein solches Verlangen nicht bereits vor, wenn der Kunde die Auszüge nicht wie vereinbart am Kontoauszugsdrucker abruft.

Die Bank wäre allerdings gemäß § 670 BGB dazu berechtigt gewesen, ihren Kunden die Portokosten für die Übersendung der Auszüge in Rechnung zu stellen. In der von dem Geldinstitut verwendeten Klausel wurde dies jedoch nicht vereinbart. Denn dort ist ausdrücklich von einem Entgelt die Rede.

Daher wurde die Bank unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft dazu verurteilt, die entsprechende Klausel in ihren Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden.

 

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