31. März 2011

Kfz – Wer ausweicht, ist selber schuld!

Das Landgericht Trier hat am 3. Februar 2010 mit Urteil entschieden (Az.: 4 O 241/09), dass ein Autofahrer, der einem die Straße querenden kleineren Tier ausweicht, von seinem Teilkaskoversicherer für die Folgen eines anschließenden Unfalls keine volle Entschädigung verlangen kann.Mit ihrem Pkw war eine Frau auf einer Landstraße unterwegs, als unvermittelt ein Fuchs über die Fahrbahn lief. Um das Tier nicht zu überfahren, wich sie ihm reflexartig aus. Dabei geriet das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und kam erst in einer Böschung zum Stehen. Den Fahrzeugschaden machte die Frau als sogenannte Rettungskosten gegenüber ihrem Teilkaskoversicherer geltend.

Die Versicherungsgesellschaft warf der Frau jedoch grob fahrlässiges Verhalten vor. Die Frau hätte den Fuchs überfahren müssen, um einen größeren Schaden zu vermeiden. Der Teilkaskoversicherer wollte sich daher nur teilweise an den Reparaturkosten beteiligen.

Daraufhin wurde das Trierer Landgericht angerufen, wo die Versicherte eine Niederlage einstecken musste.

Ein Autofahrer, der einem kleineren Tier wie z.B. einem Fuchs ausweicht, anstatt es zu überfahren, handelt nach Ansicht der Richter grob fahrlässig. Denn ein Ausweichen stellt in so einer Situation ein großes Unfallrisiko dar, welches angesichts der Größe eines Fuchses nicht in Kauf genommen werden darf.

Zwar hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass das Fahrzeug der Klägerin auch dann beschädigt worden wäre, wenn sie den Fuchs überfahren hätte. Dieses Verhalten wäre aber deutlich weniger risikobehaftet gewesen.

Die Klägerin hat trotz ihres Fehlverhaltens Versicherungsschutz. Nach den Regeln zur groben Fahrlässigkeit in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss sich der Versicherer aber nur teilweise an den Aufwendungen der Klägerin beteiligen.

Die Richter hielten aufgrund der Gesamtumstände eine Quote von 60:40 zu Lasten der Versicherten für gerechtfertigt. Die Klägerin bleibt abzüglich der für Wildschäden in der Regel geltenden Selbstbeteiligung folglich auf 60 % ihres Schadens sitzen.

Die Frau hatte noch Glück im Unglück, dass es kein Eichhörnchen war. Dann hätte sie aller Voraussicht nach gar kein Geld erhalten, so ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. Juni 2010 (Az.: 23 O 256/09).

https://www.7x7.de/blog/2011/03/31/kfz-wer-ausweicht-ist-selber-schuld/