9. März 2011

Haftpflicht – Schlüsselverlust-Risiko ist versicherbar

Das Amtsgericht Ahrensburg hat mit Urteil vom 25. Juni 2010 entschieden (Az.: 47 C 1171/09), dass ein Mieter in der Regel nicht zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet ist, wenn ein Vermieter die Schließanlage eines Hauses austauscht, weil einem Mieter während eines Krankenhausaufenthalts aus einem Wertfach ein Schlüssel gestohlen wurde.

Der Beklagte befand sich als Patient in einem Krankenhaus, als ihm aus einem durch ein Schloss gesichertes Wertfach seines Zimmerschranks zusammen mit seinen Papieren sein Wohnungsschlüssel gestohlen wurde. Als der Beklagte seinen Vermieter darum bat, ihm einen neuen Schlüssel für die Schließanlage des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses zur Verfügung zu stellen, ließ dieser aus Sicherheitsgründen vorsorglich die gesamte Schließanlage austauschen. Da der Täter nicht nur den Schlüssel, sondern auch die Papiere des Beklagten gestohlen hatte, war ihm die Anschrift bekannt.

Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass der Mieter den Verlust des Schlüssels fahrlässig verursacht hatte. Denn er hatte ihn in einem ganz offenkundig nicht ausreichend sicheren Wertfach aufbewahrt. Er forderte den Mieter daher dazu auf, ihm die Kosten für den Austausch der Schließanlage zu erstatten. Da man sich nicht einigen konnte, zog der Vermieter gegen seinen Mieter vor Gericht und unterlag dort.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ist ein Mieter dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was Schäden an und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann. Dazu zählt auch der Verlust von Haus- und Wohnungsschlüsseln. Ein Mieter ist seinem Vermieter bei dem Verlust eines Schlüssels nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln zum Schadenersatz verpflichtet. Davon ging das Gericht in dem entschiedenen Fall jedoch nicht aus. Denn der Mieter hat alles ihm Zumutbare unternommen, als er den Wohnungsschlüssel während des Krankenhausaufenthalts in dem verschlossenen Wertfach des Zimmerschranks aufbewahrte. Er war hingegen nicht dazu verpflichtet, das in seinen Augen stabil aussehende Wertfach auf seine Einbruchsicherheit hin zu überprüfen. Die Klage des Vermieters wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Der Verlust von Schlüsseln einer Schließanlage führt regelmäßig zum Streit zwischen Vermietern und Mietern.

Das Kammergericht Berlin kam 2008 zu dem Schluss, dass ein Mieter einem Vermieter die Kosten für den Austausch einer Schließanlage ersetzen muss, wenn er den Schlüssel der Anlage im Inneren eines auf einer öffentlichen Straße geparkten Fahrzeugs aufbewahrt und der Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird.

Tipp:

Im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung ist es bei vielen Versicherern möglich, das Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber je nach Anbieter und Tarif nur auf den Verlust privater Schlüssel. Daher empfiehlt sich gegebenenfalls der Abschluss einer Schlüsselversicherung.

Für betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen einer Betriebshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz. Man sollte allerdings vorsorglich prüfen, ob der eigene Vertrag eine entsprechende Klausel enthält.

https://www.7x7.de/blog/2011/03/09/haftpflicht-schlusselverlust-risiko-ist-versicherbar/