22. November 2010

Hinterbliebenenversorgung – BGH: keine Beitragserstattung für Hinterbliebene aus einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. April 2010 entschieden (Az.: IV ZR 90/09), dass Hinterbliebene eines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versicherten Verstorbenen keinen Anspruch auf Rückzahlung der während der Wartezeit gezahlten Beiträge haben.

Bei der VBL war der Ehemann der Klägerin pflichtversichert. Vor Erfüllung der Wartezeit verstarb der Mann. Die VBL lehnte den Antrag der Klägerin, ihr eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, unter Hinweis auf die nicht erfüllte Wartezeit ab. Die Klägerin beantragte daher, ihr ersatzweise zumindest die von ihrem Mann bis zu seinem Tode gezahlten Beiträge zu erstatten. Auch dieser Antrag wurde abschlägig beschieden. Denn einen solchen Antrag könnten die Versicherten nach den Bestimmungen der Satzung nur selbst stellen. Der Anspruch darauf sei auch nicht vererbbar. Fraglich war, ob hier ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorlag.

Daraufhin zog die Witwe vor Gericht und machte in ihrer Klage u.a. geltend, dass die Satzung der VBL gegen Artikel 14 GG (Grundgesetz) verstoße. Denn dort würden das Eigentum und das Erbrecht garantiert. Die Klägerin sah in der ablehnenden Haltung der Versorgungsanstalt außerdem einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 GG. Denn schließlich würde den Hinterbliebenen der gesetzlichen Rentenversicherung ein eigenes Antragsrecht zustehen.

Das konnte BGH-Richter insgesamt jedoch nicht überzeugen. Ebenso wie ihre Kollegen der Vorinstanzen wiesen auch sie die Klage als unbegründet zurück.

Nach Meinung des BGH hätte die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Erstattung der von ihr eingeklagten Beiträge gehabt, wenn ihr Ehemann vor seinem Tod für sich selbst einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Denn dann wäre der Anspruch auf sie als Witwe übergegangen.

Der BGH sah auch keinen Verstoß gegen Artikel 14 GG. Durch diesen Artikel werden nur Rechtspositionen geschützt, die einem Erben bereits zustehen, nicht aber reine Erwartungen und Chancen.

Das Gericht erkannte den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes ebenfalls nicht. Dieser Grundsatz wird vor allem dann verletzt, »wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten«.

Im Fall der Klägerin war das jedoch nicht gegeben, da die VBL die Risiken der Zusatzversorgung nach versicherungs-mathematischen Grundsätzen kalkulieren muss. Dabei kommt es u.a. auf eine ausgewogene Risikoverteilung an. Wegen dieser Risikoverteilung ist es nach Meinung des BGH jedoch nicht willkürlich, wenn die Versorgungsanstalt eine Beitragserstattung nur unter engen Voraussetzungen vorsieht und Hinterbliebene in Fällen wie dem der Klägerin nicht in den Kreis der Antragsberechtigten einbezieht.

Die Tatsache, dass im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für Hinterbliebene weitergehende Rechte bestehen, ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts daran.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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