24. September 2010

Kfz – Kollision nach Wendemanöver

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 23. September 2009 entschieden (Az.: 345 C 15055/09), dass der so genannte Beweis des ersten Anscheins bei einer Kollision während eines Wendemanövers in der Regel gegen den Wendenden spricht. Kann er diesen Beweis nicht entkräften, so trifft ihn das alleinige Verschulden an dem Unfall.

In München war ein Mann mit seinem Pkw unterwegs, als er nach einer bestimmten Adresse suchte. Er fuhr daher immer langsamer und entschloss sich schließlich, an der nächsten Kreuzung in die Gegenrichtung zu wenden. Nachdem er das Wendemanöver eingeleitet hatte, fuhr ihm ein von hinten kommender Pkw-Fahrer in die linke Seite seines Fahrzeugs. Dieser hatte die Absichten des Klägers erst bemerkt, als er bereits zum Überholen angesetzt hatte.

Zwar gestand der Wendende ein, an dem Unfall nicht ganz unschuldig zu sein. Trotz allem verlangte er von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Überholenden, sich mit einer Quote von 50 % an seinem Schaden zu beteiligen, da der Überholende wegen seiner immer langsamer werdenden Fahrweise mit einem Wendemanöver hätte rechnen müssen. Für den Unfallgegner habe sich auf jeden Fall eine unklare Verkehrslage ergeben, in welcher er unter keinen Umständen hätte überholen dürfen.

Das Münchener Amtsgericht wollte dem nicht folgen und wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück. Ereignet sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Denn schließlich muss sich ein Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver so verhalten, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist – so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Der Vorwurf eines Mitverschuldens wäre gegen den Beklagten nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn er das Überholmanöver bei unklarer Verkehrslage durchgeführt hätte, das dann ein Überholen grundsätzlich verboten ist. Die Tatsache, dass ein Vorausfahrender die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs reduziert, begründet für sich allein aber noch keine unklare Verkehrslage. Selbst wenn er sich dabei zur Fahrbahnmitte hin einordnen sollte, entsteht nach Überzeugung des Gerichts eine solche Unklarheit nur dann, wenn weitere Umstände hinzukommen, die für ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegemanöver sprechen. Diese Umstände konnte der Kläger jedoch nicht beweisen. Er hat weder vorgetragen, ganz links gefahren zu sein, noch den linken Blinker gesetzt zu haben. Es steht lediglich fest, dass er immer langsamer wurde.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kläger den Unfall im Übrigen allein schon dadurch vermeiden können, indem er sich vor dem Wendemanöver nach hinten umgeschaut hätte, da der dann das Fahrzeug des Überholenden bemerkt hätte.

Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.

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