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	<title>7x7finanz GmbH - Finanzmakler &#124; Versicherungsmakler - Bonn &#124; Siegen</title>
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	<description>7x7finanz GmbH - Bonn, Siegen - Finanzmakler * Versicherungsmakler * Immobilienmakler * Finanzierungsvermittler * Financial Planning</description>
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		<title>Trotz Leasing Anspruch auf Mehrwertsteuer-Erstattung</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 12:50:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>L. Schwedes</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 30. November 2011 entschieden (Az.: 14 U 92/11), dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer die im Rahmen des Leasingvertrages anfallende Mehrwertsteuer ersetzen muss, wenn ein Geschädigter nach einem Unfall eine Ersatzfahrzeug least und nicht kauft.



Unverschuldet war der Kläger mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt und dabei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Der Sachverständige stellte einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von16.500,- € und einen Restwert von 6.000,- € fest. Da sich der Kläger dazu entschloss, ein Ersatzfahrzeug zu leasen anstatt zu kaufen, wollte ihm der Versicherer ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 30. November 2011 entschieden (Az.: 14 U 92/11), dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer die im Rahmen des Leasingvertrages anfallende Mehrwertsteuer ersetzen muss, wenn ein Geschädigter nach einem Unfall eine Ersatzfahrzeug least und nicht kauft.<br />
<span id="more-5859"></span><br />
</span></strong></span></span></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Unverschuldet war der Kläger mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt und dabei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Der Sachverständige stellte einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von16.500,- € und einen Restwert von 6.000,- € fest. Da sich der Kläger dazu entschloss, ein Ersatzfahrzeug zu leasen anstatt zu kaufen, wollte ihm der Versicherer des Unfallverursachers keine Mehrwertsteuer erstatten. Denn die sei schließlich nicht für eine Ersatzbeschaffung angefallen.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Das sah der Kläger anders. Denn sowohl die einmalige Leasingsonderzahlung als auch die laufenden Leasingraten waren mehrwertsteuerpflichtig. Der Versicherer habe ihm diese Mehrwertsteuer daher bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Leasingvertrages von 48 Monaten zu erstatten.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Zu Recht, befanden die Richter des Celler Oberlandesgerichts. Sie gaben der Klage in vollem Umfang statt.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Nach Ansicht des Gerichts ist ein Geschädigter schadenrechtlich nicht dazu verpflichtet, eine Ersatzbeschaffung in derselben Rechtsform vorzunehmen, wie sie vor dem Schadenereignis bestand. Denn auch in dieser Hinsicht gilt die einem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit. Ein Schädiger bzw. sein Versicherer hat einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten folglich die Mehrwertsteuer zu erstatten, wenn sie bei der von ihm gewählten Form der Ersatzbeschaffung angefallen ist beziehungsweise anfällt. Denn er ist grundsätzlich so zu stellen, wie er vor dem Schadenereignis gestanden hat.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Gem. </span></span><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html" target="_blank"><span style="color: #006699;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">§ 249 Absatz 2 Satz 2 </span></span><span style="color: #006699;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;"><em>BGB</em></span></span></a><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;"> ist Mehrwertsteuer bei der Beschädigung einer Sache zwar nur dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich anfällt. Nach Ansicht der Richter ist davon im Fall des Klägers davon auszugehen, da er sich durch Abschluss des Leasingvertrages zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet hat.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Er hätte dann keinen Erstattungsanspruch gehabt, wenn er z.B. bei einem privaten Anbieter ein Ersatzfahrzeug gekauft oder den bei dem Unfall beschädigten Pkw durch Schwarzarbeit hätte reparieren lassen. </span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Höchstgrenze der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer ist der Betrag, der sich aus dem Brutto-Wiederbeschaffungswert minus Restwert, in dem zu entscheidenden Fall also 10.500,- €, ergeben hätte.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben, da die für den Leasingvertrag aufzuwendende Mehrwertsteuer diesen Betrag auch nicht annähernd übersteigt.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Die Entscheidung ist rechtskräftig.</span></span></p>
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		<title>Verschwundene Einbauküche</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 12:35:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>L. Schwedes</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 26. September 2011 entschieden (Az.: 3 U 48/10), dass der Besitzer einer Einbauküche keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch seinen Gebäudeversicherer hat, wenn einem Brandsanierer eine Einbauküche überlassen wird, die anschließend aus unerklärlichen Gründen nicht mehr auffindbar ist.



Der Kläger war bei der Beklagten wohngebäudeversichert. 
Im April 2005 wurde bei einem Dachgeschossbrand das Gebäude insbesondere durch Löschwasser so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass es für sechs Monate nicht mehr bewohnbar war. Zur Beseitigung der Schäden beauftragte der Kläger eine Spezialfirma, die sich auf die ...
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 26. September 2011 entschieden (Az.: 3 U 48/10), dass der Besitzer einer Einbauküche keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch seinen Gebäudeversicherer hat, wenn einem Brandsanierer eine Einbauküche überlassen wird, die anschließend aus unerklärlichen Gründen nicht mehr auffindbar ist.<br />
<span id="more-5842"></span><br />
</span></strong></span></span></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Der Kläger war bei der Beklagten wohngebäudeversichert. </span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Im April 2005 wurde bei einem Dachgeschossbrand das Gebäude insbesondere durch Löschwasser so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass es für sechs Monate nicht mehr bewohnbar war. Zur Beseitigung der Schäden beauftragte der Kläger eine Spezialfirma, die sich auf die Sanierung von Brandschäden spezialisiert hatte. Diese baute unter anderem die ca. 30.000,- € teure Einbauküche aus, um sie in ihren Betriebsräumen wiederherzustellen. Anschließend schickte die Firma dem Kläger zwar die Spüle, den Herd, das Cerankochfeld sowie die Granitarbeitsplatte zurück. Die übrigen Teile der Einbauküche blieben jedoch verschwunden. Auf Nachfrage behauptete das Sanierungsunternehmen, den Rest entsorgt zu haben, weil dieser durch das Löschwasser irreparabel beschädigt gewesen sei.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Der Kläger nahm dies zum Anlass, von seinem Gebäudeversicherer eine Entschädigung für die Anschaffung einer neuen Einbauküche zu fordern, da er letztlich den Brand als Ursache dafür sah, dass seine Küche teilweise abhandengekommen war.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Die Richter des Bremer Oberlandesgerichts wiesen die Klage des Gebäudebesitzers gegen seinen Versicherer als unbegründet zurück.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Gemäß den dem Gebäudeversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen besteht Versicherungsschutz u.a. nur, soweit versicherte Sachen durch Brand zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Unter einem Abhandenkommen i.S.d. Bedingungen sind nach Ansicht der Richter aber nur typische Gefahren zu verstehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einen Brand auftreten. Das Gericht nannte dazu z.B. eine durch mangelnde Sicherung des Gebäudes begünstigte Plünderung.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Wenn ein Brandsanierer seine Pflichten verletzt, gehört dies nicht zu den typischen Gefahren des Umfeldes eines Brandschadens. Es handelt sich vielmehr um ein Risiko, dass grundsätzlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, wenn Mobiliar oder sonstiges Eigentum einer Firma bzw. Handwerksbetrieb zur Durchführung von Arbeiten überlassen wird.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Weder ein Gebäude- noch ein Hausratversicherer müssen für diese Schäden einstehen. </span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Brandsanierer waren nicht Gegenstand des Verfahrens.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.</span></span></p>
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		<title>Zankapfel Elementarschaden</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 16:11:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>L. Schwedes</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2011 entschieden (Az.: 5 U 160/11), dass es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen der Elementarschaden-Versicherung handelt, wenn Regenwasser über eine schräge Zufahrt in eine in einem Keller gelegene Garage und von dort in angrenzende Räume läuft.

&#160;
Ein Mann hatte geklagt, der für sein Gebäude eine Elementarschaden-Versicherung abgeschlossen hatte. Im Rahmen des Vertrages waren unter anderem Schäden durch Überschwemmung versichert. Wegen eines starken Regengusses lief Wasser über eine schräge Zufahrt in die im Keller befindliche Garage des versicherten ...
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2011 entschieden (Az.: 5 U 160/11), dass es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen der Elementarschaden-Versicherung handelt, wenn Regenwasser über eine schräge Zufahrt in eine in einem Keller gelegene Garage und von dort in angrenzende Räume läuft.</span><strong><span style="font-family: Arial,sans-serif;"><br />
<span id="more-5836"></span></span></strong></span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Ein Mann hatte geklagt, der für sein Gebäude eine Elementarschaden-Versicherung abgeschlossen hatte. Im Rahmen des Vertrages waren unter anderem Schäden durch Überschwemmung versichert. Wegen eines starken Regengusses lief Wasser über eine schräge Zufahrt in die im Keller befindliche Garage des versicherten Gebäudes. Von dort aus breitete es sich aus und überflutete das Kellergeschoss.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Als der Kläger den Schaden gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend machte, lehnte dieser die Schadenregulierung ab. Der Versicherer vertrat die Meinung, dass der Schaden nicht durch eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen für die Elementarschaden-Versicherung entstanden war. Eine Überschwemmung setze nämlich voraus, dass erhebliche Wassermengen große Teile des versicherten Grundstückes so unter Wasser setzen, dass das Wasser nicht mehr erdgebunden ist. Davon könne im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Der Streit wurde schließlich vor dem Oldenburger Landgericht ausgefochten, wo der Versicherte ebenso eine Niederlage wie mit seiner beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegten Berufung erlitt.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Das Gericht die Auffassung des Versicherers, dass eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen der Elementarschaden-Versicherung eine Überflutung des Grund und Bodens voraussetzt, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet. </span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Allerdings ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über eine schräge Garagenzufahrt in das Kellergeschoss eindringt. Das gilt zum Beispiel auch für Wasser, das von einer Straße kommend durch eine Kellertür in ein Gebäude läuft. Es reicht also nicht aus, dass sich das Niederschlagswasser lediglich in dem versicherten Gebäude selbst ansammelt, da die Ansammlung vielmehr zuvor auf dem Versicherungsgrundstück zu erfolgen hat.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Vorliegend hatte eine solche Wasseransammlung aber weder auf dem Grundstück des Versicherten noch auf den angrenzenden Nachbargrundstücken stattgefunden. Der Kläger musste vielmehr einräumen, dass die Niederschläge den Boden zwar gesättigt, nicht aber auf ihm gestanden hatten. </span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Im September 2011 war das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Dort war Niederschlagwasser in den Lichtschacht eines Kellers gelaufen, ehe es in das versicherte Gebäude eindrang. Auch seinerzeit hatte das Gericht geurteilt, dass es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt habe.</span></span></p>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:34:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>f.schwedes</dc:creator>
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<p><img src="http://www.gemeinsam-anders-handeln.de/wp-content/uploads/2012/05/KiriFonds_II_Deutschland_auf_einen_Blick_Seite_05_35.jpg" alt="" width="556" height="394" /></p>
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		<title>Finanzkrise 2.0 &#8211; Zeitbombe oder schnell vergessen und vorbei?</title>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:20:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Inflation]]></category>
		<category><![CDATA[Sachwerte]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 10.05.2012 sprach der bekannte Wirtschaftsjournalist und Börsenexperte der ARD, Frank Lehman, vor geladenen Gästen im Bonner Kameha Grand Hotel. Schnell wurde deutlich das seine Ausführungen weitestgehend auch unserer Meinung zum Thema Finanzkrise und deren möglichen Lösungen entsprach.
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 10.05.2012 sprach der bekannte Wirtschaftsjournalist und Börsenexperte der ARD, Frank Lehman, vor geladenen Gästen im Bonner Kameha Grand Hotel. Schnell wurde deutlich das seine Ausführungen weitestgehend auch unserer Meinung zum Thema Finanzkrise und deren möglichen Lösungen entsprach.</strong></p>
<p><span id="more-5819"></span></p>
<p>&#8220;Die Finanzwirtschaft entfernt sich von der Realwirtschaft&#8221; so Lehmann. Allein dieser Satz macht schon deutlich was derzeit passiert. Geld wird angelegt und vermehrt sich durch Zinsen aus zum Teil undurchsichtigen Finanzprodukten, ohne das in die Realwirtschaft und in produktive Sachwerte investiert wird. Die Banken reichen, wie bereits vor der Krise, &#8220;giftige&#8221; Papiere herum. Dahinter stecken Pakete aus Krediten die gegen hohe Zinszahlungen weiterverkauft werden um das eigene Risiko abzuwälzen. Das die Kredite zum Teil echter Schrott sind lässt sich an einem einfachen Beispiel zeigen: Die amerikanischen Banken verfügen bei der Kreditvergabe über verschiedene Antragsformen. Manchmal kann man die Ausgestaltungen und Rückzahlungssummen selber bestimmen, dann kann man Angaben verweigern oder man bekommt Geld als sogenannter NINJA (NoIncome, NoJob, NoAsset). Das heißt: Kein Einkommen, kein Job, kein Geld, keine Sicherheiten. Kredit? Aber gerne! Wie soll das funktionieren?</p>
<p>Und was lese ich direkt heute morgen in der Presse? Die amerikanische JP Morgan Chase Bank hat innerhalb kürzester Zeit bei Finanzwetten und riskanten Anlagen einen vorläufigen Verlust von 2 Mrd. Dollar eingefahren. So liest es sich deutlicher: 2.000.000.000,- $ !!</p>
<p>&#8220;Die Börse ist eine Mischung aus Panik, Gier und Ratlosigkeit&#8221; und in letzterer befinden wir uns gerade, so Lehman weiter. <strong>Und Kunden suchen wieder handfestes: Sachwerte. Die bieten wir Ihnen in der 7&#215;7 Unternehmensgruppe.</strong> Alternativen wie Bundesanleihen scheinen zwar sicher, bringen aber nach Abzug der Inflation Verlust! Und die Banken werden Inflation zulassen. Lt. Lehman sogar 3%-5% über die nächsten Jahre. Das heisst der klassische Sparer wird von seiner Bank enteignet.</p>
<p><strong>Sachwerte ( z.B. Immobilien, Gold, Beteiligung an Unternehmen) haben von 1974-2009 ein Plus von 768% erzielt. Geldwerte in der gleichen Zeit 21%.</strong></p>
<p>&#8220;Lassen Sie Ihr Geld arbeiten&#8221; als Werbeslogan einer Bank betitelte Lehman als &#8220;Schwachsinn&#8221;. Geld arbeitet von sich aus nicht, sondern erst wenn es in produktive Sachwerte investiert wird.</p>
<p>Eine kleine Statistik zum Schluss: Nur 4% der Deutschen sprechen mit Freunden über Geld und Einkommen. Wenn Sie darüber mit keinem reden möchten habe ich eine Bitte: Sprechen Sie zumindest mit uns!</p>
<p>In diesem Sinne ein schönes Wochenende. Ihr André Roll ( Fachberater Kapitalanlagen 7x7finanz GmbH, 0228/37727315 oder <a href="mailto:a.roll@7x7finanz.de">a.roll@7x7finanz.de</a> )</p>
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		<title>Vertriebsstart KiriFonds II &#8211; Informationen und Plantagenführung</title>
		<link>http://www.7x7finanz.de/blog/2012/05/10/vertriebstart-kirifonds-ii-informationen-und-plantagenfuehrung/</link>
		<comments>http://www.7x7finanz.de/blog/2012/05/10/vertriebstart-kirifonds-ii-informationen-und-plantagenfuehrung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 May 2012 08:54:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Kiribaum]]></category>
		<category><![CDATA[Edelholzinvestment]]></category>
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		<category><![CDATA[Kirifonds]]></category>
		<category><![CDATA[Nachhaltige Geldanlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Endlich geht es weiter &#8211;  wir freuen uns über den Vertriebsstart des KiriFonds II ! Die Konkurrenz um den vielfältig eingesetzten Rohstoff Holz und der stetig wachsende Holzbedarf treiben die Holznachfrage seit Jahrzehnten kontinuierlich in die Höhe. Anleger des KiriFonds II Deutschland werden zu direkten Holzproduzenten und können als Anbieter am Markt von wachsender Nachfrage und steigenden Holzpreisen unmittelbar profitieren.

Investitionen in die Kiriholz-Produktion und landwirtschaftliche Flächen in Deutschland sind ein Basisinvestment, das als stabilisierende Komponente auch in Zeiten starker Finanzmarktschwankungen in keinem Portfolio fehlen sollte.
Erneut können Investoren von Kiribaum-Plantagen auf ...
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Endlich geht es weiter &#8211;  wir freuen uns über den Vertriebsstart des KiriFonds II ! Die Konkurrenz um den vielfältig eingesetzten Rohstoff Holz und der stetig wachsende Holzbedarf treiben die Holznachfrage seit Jahrzehnten kontinuierlich in die Höhe. Anleger des KiriFonds II Deutschland werden zu direkten Holzproduzenten und können als Anbieter am Markt von wachsender Nachfrage und steigenden Holzpreisen unmittelbar profitieren.</strong></p>
<p><span id="more-5791"></span></p>
<div id="attachment_4432" class="wp-caption alignleft" style="width: 200px"><a href="http://www.7x7finanz.de/wp-content/uploads/2011/09/Kiri2Meter.jpg"><img class="size-full wp-image-4432" title="Kiribaum" src="http://www.7x7finanz.de/wp-content/uploads/2011/09/Kiri2Meter.jpg" alt="" width="190" height="233" /></a><p class="wp-caption-text">(R) WeGrow GmbH, Bonn</p></div>
<p>Investitionen in die Kiriholz-Produktion und landwirtschaftliche Flächen in Deutschland sind ein <strong>Basisinvestment</strong>, das als stabilisierende Komponente auch in Zeiten starker Finanzmarktschwankungen in keinem Portfolio fehlen sollte.</p>
<p>Erneut können Investoren von Kiribaum-Plantagen auf <strong>deutschem Boden</strong> profitieren. Die Laufzeit beträgt 12 Jahre. Der erwartete Gesamtmittelrückfluss beträgt 225,5%. Der aus Japan stammende Kiribaum (Artbezeichnung: Paulownia) kombiniert <strong>schnelles Wachstum</strong> und höchste Holzqualität wie kein anderer Baum auf dieser Welt. Durch die Neuzüchtung NordMax21 kann der Kiribaum auch in deutschem Klima zuverlässig und ertragsstark angebaut werden.</p>
<p>Zusammenfassung:</p>
<p>Fondsgesellschaft:                           KiriFonds II Deutschland GmbH &amp; Co. KG</p>
<p>Investitionsgegenstand:                  ca. 120 ha Kiribaum-Plantagen in Deutschland</p>
<p>Fondsart:                                            reiner Eigenkapitalfonds</p>
<p>Mindestzeichnungssumme:           EUR 5.000,&#8211; zzgl. Agio</p>
<p>Fondsvolumen:                                 5.000.000,&#8211; + Erhöhungsoption</p>
<p>Fondslaufzeit:                                   12 Jahre</p>
<p>Erwarteter Gesamtmittelrückfluss:    225,5 %</p>
<p>Frühzeichnerbonus bis 30.09.2012:   5%</p>
<p><strong>Am Samstag den 02. Juni 2012 um 15:00 Uhr ist eine Plantagenführung für Vermittler und Kunden geplant.</strong></p>
<p><strong>Anmeldung gerne über mich!</strong></p>
<p><strong>Bitte geben Sie mir eine Rückmeldung, sofern Sie Fragen haben oder eine Zeichnung wünschen.</strong></p>
<p><strong>André Roll, Fachberater Kapitalanlagen 7x7finanz GmbH,  0228/37727315 oder <a href="mailto:a.roll@7x7finanz.de">a.roll@7x7finanz.de</a></strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.gemeinsam-anders-handeln.de/wp-content/uploads/2012/05/KiriFonds_II_Deutschland_auf_einen_Blick_7x7finanz.pdf"><strong>KiriFonds II auf einen Blick</strong></a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Wer bei Diebstahl aus Umkleideraum haftet …</title>
		<link>http://www.7x7finanz.de/blog/2012/05/09/wer-bei-diebstahl-aus-umkleideraum-haftet/</link>
		<comments>http://www.7x7finanz.de/blog/2012/05/09/wer-bei-diebstahl-aus-umkleideraum-haftet/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 May 2012 18:07:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>L. Schwedes</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 (Az.: 2 U 46/11) entschieden und damit eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zur Staatshaftung bestätigt (Az.: 22 O 2046/10), dass der Schulträger schadenersatzpflichtig ist, wenn es zu einem Diebstahl kommt, weil es eine Lehrerin versäumt hat, während des Sportunterrichts die Umkleideräume der Sporthalle abzuschließen.

&#160;
Im November 2009 kam es an einer Magdeburger Berufsschule zu einer Diebstahlsserie, die bis heute nicht aufgeklärt werden konnte. Dabei wurden dem seinerzeit 19-jährigen Kläger aus den unverschlossenen Umkleideräumen der Sporthalle eine Hose, sein Handy sowie ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Times New Roman,serif;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 (Az.: 2 U 46/11) entschieden und damit eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Magdeburg zur Staatshaftung bestätigt (Az.: 22 O 2046/10), dass der Schulträger schadenersatzpflichtig ist, wenn es zu einem Diebstahl kommt, weil es eine Lehrerin versäumt hat, während des Sportunterrichts die Umkleideräume der Sporthalle abzuschließen.<br />
<span id="more-5785"></span></span></span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Im November 2009 kam es an einer Magdeburger Berufsschule zu einer Diebstahlsserie, die bis heute nicht aufgeklärt werden konnte. Dabei wurden dem seinerzeit 19-jährigen Kläger aus den unverschlossenen Umkleideräumen der Sporthalle eine Hose, sein Handy sowie sein Autoschlüssel gestohlen. Daraufhin machte er den ihm entstandenen Schaden in Höhe von über 600,- Euro gegenüber dem Schulträger geltend. Er begründete die Schadensersatzforderung damit, dass es Aufgabe der Sportlehrerin gewesen sei, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Räume während des Unterrichts abgeschlossen waren. Unstreitig hatte die Lehrerin dies am Tattag vergessen. Daher hafte der Schulträger unter dem Aspekt der Amtspflichtverletzung.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Der Schulträger verteidigte sich im darauf folgenden Prozess damit, dass es sich bei dem Versäumnis der Lehrerin um ein Augenblicksversagen und somit um einen Fall einfacher Fahrlässigkeit gehandelt habe, für den keine Haftungsverpflichtung bestehe.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Darüber hinaus werde in der auch dem Kläger bekannten Schulordnung darauf hingewiesen, dass Wertgegenstände nach Möglichkeit nicht mit in die Schule gebracht werden sollen.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Weder die Richter des Landgerichts Magdeburg noch ihre Kollegen der Berufungsinstanz konnte das überzeugen, so dass sie der Klage dem Grunde nach statt gaben.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Bei der Berechnung der Schadenhöhe für das ein Jahr alte Handy des Klägers hielten sie einen Abzug von 50 % für gerechtfertigt. Im Übrigen gab es keine Abzüge.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Nach Ansicht der Richter liegt ein Fall mittlerer Fahrlässigkeit vor, wenn es ein Lehrer entgegen seiner Aufgabe versäumt, die Umkleideräume einer Sporthalle abzuschließen. Damit kann sich der Schulträger nicht auf ein Augenblicksversagen. Bejahte man ein Augenblicksversagen, würde dies keine Haftungsverpflichtung auslösen.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Ferner kann sich der Schulträger auch nicht damit entlasten, dass das Mitbringen von Wertgegenständen gemäß Schulordnung nicht erwünscht war. Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Wunsch („nach Möglichkeit“) und nicht etwa um ein Verbot – und zum anderen ist es fragwürdig, ob es sich bei einem Handy und bei einem Kfz-Schlüssel überhaupt um Wertgegenstände handelt.</span></span></p>
<p align="JUSTIFY"><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig.</span></span></p>
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</ol></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ist der Euro noch zu retten? Auswege aus der Krise</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 07:16:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[7fache Rendite]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwert]]></category>
		<category><![CDATA[Inflation]]></category>
		<category><![CDATA[Prof.Max Otte]]></category>
		<category><![CDATA[Sachwerte]]></category>
		<category><![CDATA[Tagesgeld]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.7x7finanz.de/?p=5761</guid>
		<description><![CDATA[Der Vortrag von Prof. Dr. Max Otte in der Stadthalle Rheinbach am gestrigen Abend schien angesichts der gut 500-700 Besucher ein Magnet zu sein.

Als einer, der die Finanzkrise 2008/2009 bereits frühzeitig vorausgesehen hatte, eröffnete Herr Prof. Otte seinen Vortrag mit den Worten: &#8220;Der Euro ist sicher&#8221; um im Laufe des Vortrages zu ergänzen: &#8220;Zumindest in den nächsten 2 Jahren&#8221;. Länger wollte er auf diese Aussage aber keine &#8220;Garantie&#8221; geben. Und dann folgten im Prinzip Daten und Fakten, die weitestgehend die Meinung der 7&#215;7 Unternehmensgruppe wiederspiegelt! Hier eine kurze Zusammenfassung:
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Vortrag von Prof. Dr. Max Otte in der Stadthalle Rheinbach am gestrigen Abend schien angesichts der gut 500-700 Besucher ein Magnet zu sein.</strong></p>
<p><strong><span id="more-5761"></span></strong></p>
<p>Als einer, der die Finanzkrise 2008/2009 bereits frühzeitig vorausgesehen hatte, eröffnete Herr Prof. Otte seinen Vortrag mit den Worten: &#8220;Der Euro ist sicher&#8221; um im Laufe des Vortrages zu ergänzen: &#8220;Zumindest in den nächsten 2 Jahren&#8221;. Länger wollte er auf diese Aussage aber keine &#8220;Garantie&#8221; geben. Und dann folgten im Prinzip Daten und Fakten, die weitestgehend die Meinung der 7&#215;7 Unternehmensgruppe wiederspiegelt! Hier eine kurze Zusammenfassung:</p>
<p>- <strong>Sachwert schlägt Geldwert</strong>, Reduzieren der Tagesgeldpositionen und Anlage in Sachwerte (Immobilien, Aktien etc.)</p>
<p>- <strong>Inflation in Deutschland denkbar</strong>, derzeit ist die Teuerungsrate mit gut 2% eher geschönt und liegt real wohl eher bei 4%-5%</p>
<p>- <strong>Griechenland wurde nicht wirklich gerettet</strong>, <span style="text-decoration: underline;">sondern deren Kapitalgeber</span>, zumeist Investmentbanken</p>
<p>Fazit: Mit der 7fachen Rendite in der 7&#215;7 Unternehmensgruppe versuchen wir so nah wie möglich in die Produktivität zu investieren, nämlich direkt in einen Sachwert. Hier erzielen wir aktuell Renditen, die weit über der realen und auch gefühlten Inflation liegen. Wir fördern den Mittelstand in unserer Region, schaffen Arbeitsplätze und investieren gemeinsam mit unseren Kunden. Einmal mehr wurde unser Weg bestätigt.</p>
<p>Seien Sie dabei! Fragen und Informationen erhalten Sie bei André Roll, Fachberater Kapitalanlagen der 7x7finanz GmbH, 0228/37727315 oder <a href="mailto:a.roll@7x7finanz.de">a.roll@7x7finanz.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #888888;">Bildnachweis: (c) Schlierener, fotolia.com</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>Haftpflicht &#8211; Kein kalter Kaffee</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 10:53:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Drive-In]]></category>
		<category><![CDATA[Kaffee]]></category>
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		<category><![CDATA[Schnellrestaurant]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrennung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht München hat mit Urteil vom 10. November 2011 entschieden (Az.: 30 S 3668/11), dass ein Kunde ein Drive-In-Schnellrestaurant nicht für ein Verbrühen haftbar machen kann, wenn er einen Becher mit heißem Kaffee zwischen seine Oberschenkel stellt, der von dem Personal des Restaurants möglicherweise nicht richtig verschlossen wurde.
Eine Frau befand sich zusammen mit ihrem Freund in dessen Auto auf dem Weg zur Schule, als das Pärchen auf die Idee kam, noch schnell im Drive-In-Bereich eines Schnellrestaurants zwei Becher Kaffee zu kaufen. Als ihr Freund den ersten Becher in Empfang ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Landgericht München hat mit Urteil vom 10. November 2011 entschieden (Az.: 30 S 3668/11), dass ein Kunde ein Drive-In-Schnellrestaurant nicht für ein Verbrühen haftbar machen kann, wenn er einen Becher mit heißem Kaffee zwischen seine Oberschenkel stellt, der von dem Personal des Restaurants möglicherweise nicht richtig verschlossen wurde.<span id="more-5754"></span></strong></p>
<p>Eine Frau befand sich zusammen mit ihrem Freund in dessen Auto auf dem Weg zur Schule, als das Pärchen auf die Idee kam, noch schnell im Drive-In-Bereich eines Schnellrestaurants zwei Becher Kaffee zu kaufen. Als ihr Freund den ersten Becher in Empfang genommen hatte, übergab er ihn der auf dem Beifahrersitz sitzenden Klägerin. Diese stellte den Becher zwischen ihren Oberschenkeln ab, um ihrem Freund auch den zweiten Becher abnehmen zu können. Doch dabei ergoss sich der brühend heiße Inhalt des ersten Bechers auf einen der Oberschenkel der Klägerin. Dabei erlitt sie Verbrennungen zweiten Grades.</p>
<p>Im Nachgang verklagte die Frau den Betreiber des Schnellrestaurants auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld. Sie begründete die Klage damit, dass es zu dem Zwischenfall nur gekommen sei, weil das Personal den Deckel nicht ordnungsgemäß auf den Becher gedrückt habe. Wäre der Becher richtig verschlossen worden, hätte sich der Kaffee nicht über ihren Oberschenkel ergießen können.</p>
<p>Jedoch unterlag die Frau mit ihrer Klage hatte sowohl beim Münchener Amts- als auch beim Münchener Landgericht. Sie wurde von beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.</p>
<p>Das Gericht kam nach einer ausführlichen Beweisaufnahme, in deren Rahmen sie u.a. eine Prüfung der Dichtigkeit der Kaffeebecher des beklagten Restaurants durchführten, zu dem Ergebnis, dass es unmöglich zu klären sei, ob der Deckel des Bechers tatsächlich ordnungsgemäß aufgesetzt worden war oder nicht. Darauf kommt es nach Meinung des Gerichts aber letztlich auch nicht an. Denn selbst wenn der Becher nicht richtig verschlossen gewesen sein sollte, hat die Klägerin ihre Verletzung in einem so großen Maße selbst zu verantworten, dass dahinter ein mögliches Verschulden des Personals der Beklagten zurücktritt.</p>
<p>Die Verkehrssicherungs-Pflicht hat ihre Grenzen. Dies bedeutet, dass Menschen nicht jegliches Risiko abgenommen werden muss, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für eigene Rechtsgüter abzuwenden.</p>
<p>Der Frau war nach Überzeugung der Richter bewusst, dass sich in dem Becher heiße Flüssigkeit befand. Daher hätte sie prüfen müssen, ob der Deckel tatsächlich fest auf dem Becher sitzt und ob er dicht ist, bevor sie den Becher zwischen ihre Oberschenkel stellte.</p>
<p>Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.</p>
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		<title>Wohngebäude &#8211; Einbauküche in Flammen</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 10:49:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatte]]></category>
		<category><![CDATA[Brandschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Einbauküche]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011 (Az.: 2 O 101/11) entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für einen Brandschaden an einer Einbauküche nur dann keinen Versicherungsschutz gewähren muss, wenn es sich um einen vorgefertigten Küchenblock einschließlich Arbeitsplatte handelt, der so wie gekauft in der Küche aufgestellt wurde.
Eine Frau hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die VGB 2002 zugrunde, wonach die Einbaumöbel und Einbauküchen mitversichert sind, wenn sie nicht serienmäßig produziert, sondern „individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt wurden.“ Im November 2010 ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011 (Az.: 2 O 101/11) entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für einen Brandschaden an einer Einbauküche nur dann keinen Versicherungsschutz gewähren muss, wenn es sich um einen vorgefertigten Küchenblock einschließlich Arbeitsplatte handelt, der so wie gekauft in der Küche aufgestellt wurde.<span id="more-5752"></span></strong></p>
<p>Eine Frau hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die VGB 2002 zugrunde, wonach die Einbaumöbel und Einbauküchen mitversichert sind, wenn sie nicht serienmäßig produziert, sondern „individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt wurden.“ Im November 2010 verursachte die Klägerin beim Erhitzen von Pommes frites einen Brandschaden. Weil ihr Gebäudeversicherer ihr nach den Feststellungen des Gerichts zu Recht grobe Fahrlässigkeit vorwerfen konnte, musste er sich der Schwere des Verschuldens der Versicherten entsprechend lediglich zu 50 Prozent an dem Gebäudeschaden beteiligen.</p>
<p>Der Versicherer lehnte eine Beteiligung am Schaden der durch den Brand zerstörten Einbauküche gänzlich ab. Unstreitig war, dass sämtliche Teile der Küche serienmäßig produziert worden waren. Daher könne nicht von einer individuellen raumspezifischen Planung und Fertigung ausgegangen werden, wie sie in den Versicherungs-Bedingungen gefordert würde, so das Argument des Versicherers.</p>
<p>Die Richter des Dortmunder Landgerichts sahen das anders und verurteilten den Gebäudeversicherer dazu, der Klägerin die Hälfte des Brandschadens an ihrer Einbauküche zu ersetzen.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass Küchenbestandteile wie Elektrogeräte und Küchenschränke serienmäßig gefertigt wurden, um den Versicherer aus seiner Leistungsverpflichtung entlassen zu können.</p>
<p>Letztlich verlangen die Versicherungs-Bedingungen nur eine raumspezifische Planung und Fertigung. Davon ist bereits dann auszugehen, wenn eine Küche wie in dem zu entscheidenden Fall nach den vorhandenen Anschlüssen geplant und Teile der Küche, wie etwa die Arbeitsplatte, individuell nach den Raumverhältnissen zurechtgeschnitten wurden, so das Gericht.</p>
<p>In der Urteilsbegründung heißt es: Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der bei aufmerksamer Durchsicht um Verständnis der Versicherungs-Bedingungen bemüht ist, liegt die Einbeziehung von Einbauküchen in den Versicherungsschutz nicht nur dann vor, wenn die Einzelteile der Küche wie Elektrogeräte und Küchenschränke speziell für den Versicherungsnehmer angefertigt worden sind.</p>
<p>Nach Ansicht der Richter wäre der Versicherer nur dann von seiner Leistungsverpflichtung befreit gewesen, wenn es sich bei der Küche lediglich um einen vorgefertigten Küchenblock einschließlich Arbeitsplatte gehandelt hätte, der so wie gekauft aufgestellt worden wäre.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war das jedoch nicht der Fall.</p>
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