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	<title>7x7 finanz GmbH - Versicherungsmakler Bonn Siegen - Finanzmakler Bonn Siegen * Immobilienmakler * Finanzierungsvermittler * Financial Planning</title>
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	<description>7x7 finanz GmbH - Bonn, Siegen - Finanzmakler * Versicherungsmakler * Immobilienmakler * Finanzierungsvermittler * Financial Planning</description>
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		<title>Youtube Kanal der 7&#215;7 Unternehemsgruppe</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 15:12:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>f.schwedes</dc:creator>
				<category><![CDATA[7x7 Kapitalanlagen]]></category>
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		<category><![CDATA[Sachwerte]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf Youtube finden Sie ab sofort kurze Erklärungsvideos zu 7&#215;7 Kapitalanlagen.
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Auf <a href="http://www.youtube.com/user/Bonn7x7?feature=mhee">Youtube </a>finden Sie ab sofort kurze Erklärungsvideos zu 7&#215;7 Kapitalanlagen.</strong><span id="more-5634"></span></p>
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		<title>Altersvorsorge &#8211; Vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 10:28:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einmalbeitrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 23. März 2011 entschieden (Az.: 4 K 2354/08), dass vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegen. Das gilt auch dann, wenn der Erbe die Beiträge für den Vertrag aus seinem Vermögen bezahlt hat.
Im Juli 2003 hatte die Ehefrau des Klägers eine sofort beginnende private Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbeitrags abgeschlossen. Widerruflich Begünstigter für den Todesfall war ihr Mann. Dieser zahlte auch von einem ihm allein gehörenden Konto den Einmalbeitrag in Höhe von 150.000,- Euro.
Als die Versicherte vier Jahre später starb, überwies der ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 23. März 2011 entschieden (Az.: 4 K 2354/08), dass vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegen. Das gilt auch dann, wenn der Erbe die Beiträge für den Vertrag aus seinem Vermögen bezahlt hat.<span id="more-5604"></span></strong></p>
<p>Im Juli 2003 hatte die Ehefrau des Klägers eine sofort beginnende private Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbeitrags abgeschlossen. Widerruflich Begünstigter für den Todesfall war ihr Mann. Dieser zahlte auch von einem ihm allein gehörenden Konto den Einmalbeitrag in Höhe von 150.000,- Euro.</p>
<p>Als die Versicherte vier Jahre später starb, überwies der Versicherer dem begünstigten Ehemann vereinbarungsgemäß den eingezahlten Beitrag abzüglich der bis dahin an seine Frau gezahlten Renten.</p>
<p>Als der Fiskus von der Zahlung erfuhr, rechnete er die Versicherungsleistung dem übrigen Erbe von annähernd einer Million Euro zu und verlangte von dem Kläger die Zahlung von Erbschaftsteuer.</p>
<p>Der Kläger war damit nicht einverstanden. Da der Einmalbeitrag für die Versicherung nachweislich von ihm bezahlt wurde, meinte er, für den durch die Erbschaft erfolgten Rückfluss nicht auch noch Erbschaftsteuer zahlen zu müssen.</p>
<p>Die Richter des Düsseldorfer Finanzgerichts wiesen seine Klage gegen sein Finanzamt als unbegründet zurück.</p>
<p>Nach Meinung des Gerichts hat das Finanzamt die Versicherungsleistung zu Recht dem zu versteuernden Erbe hinzugerechnet. Denn dabei handelt es sich um einen „Erwerb von Todes wegen“ im Sinne von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html" target="_blank">§ 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG</a> (Erbschaftsteuergesetz). Danach gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.</p>
<p>Im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes kommt es nicht darauf an, ob zum Nachlass gehörende Versicherungsansprüche nur deswegen vererbt werden können, weil der Erbe den Vertrag zuvor finanziert hat. Denn das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei dem Vermögensanfall von Todes wegen nicht danach, ob das Vermögen durch frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser gebildet worden ist.</p>
<p>Deswegen ist ein durch einen Erbfall ausgelöster Vermögensrückfluss an den früheren Eigentümer grundsätzlich ohne Einfluss auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Erbes.</p>
<p>Wenn der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden von der Erbschaftsteuer ausnehmen wollte, so hätte er im Erbschaftsteuergesetz einen entsprechenden Ausnahmetatbestand aufnehmen können. Da das nicht geschehen ist, ist nach Auffassung der Richter davon auszugehen, dass es in der Regel nicht darauf ankommt, aus welcher Vermögensquelle der Erblasser sein Vermögen erworben hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>KFZ &#8211; Besser mit Helm</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 10:25:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Fahradhelm]]></category>
		<category><![CDATA[Kopfverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Mitschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vorfahrt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil (Az.: 24 U 384/10) entschieden, dass sich Fahrradfahrer, die bei einem Unfall eine Kopfverletzung erleiden, ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen, wenn sie ohne Helm fuhren. Das gilt zumindest dann, wenn sie mit einem Rennrad unterwegs waren.
Im Jahr 2007 befuhr der Kläger mit seinem Rennrad einen als Fuß- und Radweg gekennzeichneten geteerten Weg, als ihm von dem Fahrer eines VW-Busses die Vorfahrt genommen wurde. Bei der anschließenden Kollision erlitt er unter anderem eine schwere Kopfverletzung.
Der Versicherer des Unfallverursachers wollte nur einen Teil seines Schadens ersetzen, ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil (Az.: 24 U 384/10) entschieden, dass sich Fahrradfahrer, die bei einem Unfall eine Kopfverletzung erleiden, ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen, wenn sie ohne Helm fuhren. Das gilt zumindest dann, wenn sie mit einem Rennrad unterwegs waren.<span id="more-5602"></span></strong></p>
<p>Im Jahr 2007 befuhr der Kläger mit seinem Rennrad einen als Fuß- und Radweg gekennzeichneten geteerten Weg, als ihm von dem Fahrer eines VW-Busses die Vorfahrt genommen wurde. Bei der anschließenden Kollision erlitt er unter anderem eine schwere Kopfverletzung.</p>
<p>Der Versicherer des Unfallverursachers wollte nur einen Teil seines Schadens ersetzen, weil er ohne Fahrradhelm unterwegs war. Das Landgericht Memmingen hatte noch zu Gunsten des Versicherers entschieden und die Ansprüche des Klägers um ein Drittel gekürzt.</p>
<p>Daraufhin zog der Radler vor das Münchener Oberlandesgericht, wo er eine juristische Niederlage erlitt. Das Gericht erhöhte die Mitverschuldensquote auf 40 %.</p>
<p>Zunächst setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob dem Kläger tatsächlich die Vorfahrt genommen wurde und bejahte diese Frage im Ergebnis. Da der von ihm befahrene Weg von einem Autofahrer ebenso gut als untergeordneter Feldweg interpretiert werden konnte, hätte der Kläger in dem Bereich von Einmündungen mit äußerster Vorsicht fahren müssen. Dieses hat er aber offenkundig unterlassen. Ansonsten wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Allein aus diesem Grund sind die Ansprüche des Klägers um einen Anteil von einem Drittel zu kürzen.</p>
<p>Der Kläger muss sich ein weiteres Mitverschulden anlasten lassen, weil er keinen Fahrradhelm getragen hat. Da er mit einem Rennrad mit Klickpedalen unterwegs war, spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins für eine betont sportliche Fahrweise, welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger u.a. eine Kopfverletzung erlitten hat.</p>
<p>Daher hielten die Richter eine Erhöhung der Mitverschuldensquote auf insgesamt 40 % für angemessen.</p>
<p>Wenngleich sich andere Gerichte bereits mit der Frage eines Mitverschuldens bei der Nichtbenutzung eines Fahrradhelms befasst haben, sind sie dabei zu recht unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.</p>
<p>Keine ähnlichen Artikel gefunden.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Invaliditätsvorsorge &#8211; Schwindelanfall als Bewusstseinsstörung?</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 13:45:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Bewusstseinsstörung]]></category>
		<category><![CDATA[Reaktionsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Schwindelanfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juli 2011 entschieden (Az.: 23 S 137/05), dass ein Versicherer auch dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ein Versicherter wegen eines Schwindelanfalls zu Schaden kommt, wenn in den Bedingungen einer privaten Unfallversicherung Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sind.Der Kläger war bei dem beklagten Versicherer privat unfallversichert. Beim Begehen einer Treppe war er gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Als Unfallursache hatte er in der Schadenanzeige angegeben, einen Schwindelanfall erlitten zu haben. Das nahm der Versicherer zum ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juli 2011 entschieden (Az.: 23 S 137/05), dass ein Versicherer auch dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ein Versicherter wegen eines Schwindelanfalls zu Schaden kommt, wenn in den Bedingungen einer privaten Unfallversicherung Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sind.<span id="more-5571"></span></strong>Der Kläger war bei dem beklagten Versicherer privat unfallversichert. Beim Begehen einer Treppe war er gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Als Unfallursache hatte er in der Schadenanzeige angegeben, einen Schwindelanfall erlitten zu haben. Das nahm der Versicherer zum Anlass, sich auf einen Ausschluss unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen zu berufen, nach denen Unfälle aufgrund von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren.</p>
<p>Der Versicherte machte in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage geltend, dass er sich durchaus an die Details des Sturzes erinnern könne. Von einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusstseinsstörung könne daher keine Rede sein.</p>
<p>Die Richter des Düsseldorfer Landgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage gegen den Unfallversicherer als unbegründet zurück.</p>
<p>Das Gericht meinte, dass eine Schwindelattacke eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen darstellt. Der Versicherer hat dem Kläger daher zu Recht den Versicherungsschutz versagt. Von einer Bewusstseinsstörung ist immer dann auszugehen, wenn erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit vorliegen, die einen Versicherten außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Der Eintritt einer völligen Bewusstlosigkeit ist dazu nicht erforderlich.</p>
<p>Vielmehr kommt es nach Ansicht der Richter darauf an, dass die Reaktionsfähigkeit des Versicherten soweit beeinträchtigt ist, dass er der konkreten Gefahrenlage, in welcher er sich befindet, nicht mehr gewachsen und eine einen Unfall vermeidende Reaktion nicht mehr möglich ist. Davon war im Fall des Klägers auszugehen. Hätte er einen „normalen“ Schwindelanfall erlitten, so hätte er zumindest die Möglichkeit gehabt, sich am Treppengeländer festzuhalten oder sich auf eine Stufe zu setzen, um einen Sturz zu vermeiden.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts kommt als Indiz für eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen hinzu, dass der Kläger bereits Monate vor seinem Unfall wegen eines psychogenen Schwindels behandelt wurde und zugeben musste, dass er Probleme mit Schwindelanfällen hat.</p>
<p>Keine ähnlichen Artikel gefunden.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftpflicht &#8211;  Mitverschulden in der Hundehaftpflichtversicherung</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 13:42:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Blutvergiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Hundehaftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rauferei]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht München hat am 1. April 2011 entschieden (Az.: 261 C 32374/10), dass eine Hundehalterin, die bei Unterbinden einer Rauferei zwischen ihrem und einem fremden Hunde verletzt wird, auch dann keinen Anspruch auf eine vollständige Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz hat, wenn sie selber kein Verschulden an dem Vorfall trifft. Mit ihrem Labrador war die Klägerin im Englischen Garten in München unterwegs, als ihr eine Frau mit einem Ridgeback entgegen kam. Daraus entwickelte sich zwischen beiden Hunden eine Rauferei. Die Klägerin hielt ihren Hund dann fest, um das Gerangel ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Amtsgericht München hat am 1. April 2011 entschieden (Az.: 261 C 32374/10), dass eine Hundehalterin, die bei Unterbinden einer Rauferei zwischen ihrem und einem fremden Hunde verletzt wird, auch dann keinen Anspruch auf eine vollständige Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz hat, wenn sie selber kein Verschulden an dem Vorfall trifft. <span id="more-5567"></span></strong>Mit ihrem Labrador war die Klägerin im Englischen Garten in München unterwegs, als ihr eine Frau mit einem Ridgeback entgegen kam. Daraus entwickelte sich zwischen beiden Hunden eine Rauferei. Die Klägerin hielt ihren Hund dann fest, um das Gerangel zu unterbinden. Daraufhin lief der Ridgeback auf die Klägerin zu und biss ihr in die Hand. Infolge des Bisses erlitt die Klägerin eine Blutvergiftung, die erhebliche Schmerzen und Fieber auslöste. Erst nach fast drei Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig, gleichwohl blieben Narben sowie eine Sensibilitätsstörung des Handrückens einschließlich Spannungsschmerzen zurück.</p>
<p>Daher forderte die Klägerin von dem Hundehaftpflichtversicherer des Ridgebacks die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,- Euro. Dieser ging jedoch von einem erheblichen Mitverschulden der Frau aus und zahlte ihr nur 750,- Euro.Mit dem Fall befasste sich schließlich das Münchener Amtsgericht, wo die die Klägerin einen Teilerfolg erlitt.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts würde der Klägerin angesichts der Schwere und der Folgen der Verletzung zwar grundsätzlich ein Schmerzensgeld in der von ihr geforderten Höhe zustehen. Sie muss sich allerdings haftungsmindernd die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ging die Aggression letztlich von dem Labrador aus. Er hat daher die Verletzung seiner Halterin mitbegründet.</p>
<p>Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht jedoch nicht. Davon wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn sie unmittelbar in das Gerangel eingegriffen und nicht eine Kampfpause genutzt hätte, um ihren Hund festzuhalten. Unter Berücksichtigung der Gefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, wurde ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen.</p>
<p>Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Keine ähnlichen Artikel gefunden.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftpflicht/Unfall &#8211; Zaun nicht zu Turnübungen nutzen</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 13:27:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Turnübungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Zaun]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden (Az.: 21 O 609/10), dass der Grundstückseigentümer in der Regel nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ein Kind zu Schaden kommt, weil es einen Zaun zu Turnübungen nutzt.
Geklagt hatte eine Sechsjährige, die zusammen mit ihrem Vater und ihrer jüngeren Schwester eine öffentliche Veranstaltung besuchen wollte. Während der Vater der Schwester aus dem Auto half, machte das Mädchen Turnübungen an der Eisenstange eines in der Nähe befindlichen Zauns. Dabei löste sich die Stange und fiel zusammen ...
Keine ähnlichen Artikel gefunden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden (Az.: 21 O 609/10), dass der Grundstückseigentümer in der Regel nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ein Kind zu Schaden kommt, weil es einen Zaun zu Turnübungen nutzt.<span id="more-5264"></span></strong></p>
<p>Geklagt hatte eine Sechsjährige, die zusammen mit ihrem Vater und ihrer jüngeren Schwester eine öffentliche Veranstaltung besuchen wollte. Während der Vater der Schwester aus dem Auto half, machte das Mädchen Turnübungen an der Eisenstange eines in der Nähe befindlichen Zauns. Dabei löste sich die Stange und fiel zusammen mit dem Kind zu Boden. Bei dem Zwischenfall erlitt das Mädchen schwere innere Verletzungen.</p>
<p>Das Kind verklagte den Besitzer des Zauns auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- Euro, da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, da er den Zaun nicht gegen Zwischenfälle der geschilderten Art gesichert hatte. Zusätzlich verlangte ihr Vater 6.000,- Euro, die ihm während seiner ständigen Besuche im Krankenhaus an Arbeitseinkommen verloren gegangen waren.</p>
<p>Der Beklagte argumentierte, dass er den Zaun noch wenige Wochen vor dem tragischen Ereignis kontrolliert hatte, ohne eine Beschädigung festgestellt zu haben. Er könne sich den Unfall nur so erklären, dass danach z.B. Jugendliche die Stange so verbogen hatten, dass sie den Turnübungen des Mädchens nicht standhielt. Er bzw. sein Grundstückshaftpflichtversicherer lehnten es daher ab, für den Schaden einzustehen.</p>
<p>Die Richter des Coburger Landgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.</p>
<p>Nach Meinung des Gerichts ist ein Grundstücksbesitzer im Rahmen des ihm Zumutbaren zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur gegenüber befugten Benutzern des Grundstücks und seiner Einrichtungen.</p>
<p>Zwar muss immer damit gerechnet werden, dass Kinder aus Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht richtig einschätzen, jedoch musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass sein Zaun derartig zweckentfremdet wird, wie durch das Kind geschehen.</p>
<p>Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p>Keine ähnlichen Artikel gefunden.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Altersvorsorge &#8211;  Kündigung und Widerruf geht nicht</title>
		<link>http://www.7x7finanz.de/blog/2012/01/16/altersvorsorge-kuendigung-und-widerruf-geht-nicht/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 13:23:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Klägerin]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[private Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden (Az.: 26 S 39/09), dass ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag nach Kündigung nicht auch noch widerrufen kann.Im Jahr 2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Vertrag über eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Etwa sechs Jahre später kündigte sie den Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie Beiträge in Höhe von knapp 2.800m- Euro gezahlt. Das ihr im Rahmen der Kündigung von dem Versicherer zugestandene Kapitalguthaben betrug lediglich 1.180,- Euro. Der Versicherer bestätigte die Kündigung und zahlte den Betrag aus.
Die Klägerin fand ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden (Az.: 26 S 39/09), dass ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag nach Kündigung nicht auch noch widerrufen kann.<span id="more-5262"></span></strong>Im Jahr 2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Vertrag über eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Etwa sechs Jahre später kündigte sie den Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie Beiträge in Höhe von knapp 2.800m- Euro gezahlt. Das ihr im Rahmen der Kündigung von dem Versicherer zugestandene Kapitalguthaben betrug lediglich 1.180,- Euro. Der Versicherer bestätigte die Kündigung und zahlte den Betrag aus.</p>
<p>Die Klägerin fand das nicht ausreichend. Nachdem sei einen Rechtsanwalt konsultiert hatte, behauptete sie, dass sie bei Abschluss des Vertrages weder alle Verbraucherinformationen noch das dem Vertrag zugrunde liegende Bedingungswerk erhalten habe. Daher erklärte die Klägerin ihren Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages und forderte sämtliche von ihr gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen zurück.</p>
<p>Das Kölner Amtsgericht sowie das von der Klägerin in Berufung angerufene Landgericht Köln sahen das anders.</p>
<p>Wenn ein Versicherter wegen von ihm behaupteter unzureichender Verbraucher-Informationen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will, so setzt das einen bestehenden Versicherungsvertrag voraus.</p>
<p>Vorliegend war das nicht der Fall, denn die Klägerin hatte den Vertrag vor ihrem Widerspruch rechtsgültig gekündigt.</p>
<p>Darüber hinaus ist der Widerspruch schon deswegen ohne Wirkung, weil er verspätet ausgesprochen wurde. Nach Meinung des Gerichts erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss.</p>
<p>Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p>Keine ähnlichen Artikel gefunden.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>KiriFonds &#8211; Platzierung zu 95% erreicht, jetzt handeln!</title>
		<link>http://www.7x7finanz.de/blog/2012/01/11/kirifonds-platzierung-zu-95-erreicht-jetzt-handeln/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 11:58:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der KiriFonds Deutschland vermeldet eine 95%ige Platzierung seiner Anteile. Es dauert also nicht mehr lange bis der Fonds bei 5 Mio. Euro geschlossen wird. Wer also noch bei diesem nachhaltigen Sachwert in Holz zum Zuge kommen will sollte jetzt schnell sein.
Antrag und Informationen erhalten Sie von: André Roll unter a.roll@7x7finanz.de oder 0228/37727315
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der KiriFonds Deutschland vermeldet eine 95%ige Platzierung seiner Anteile. Es dauert also nicht mehr lange bis der Fonds bei 5 Mio. Euro geschlossen wird. Wer also noch bei diesem nachhaltigen Sachwert in Holz zum Zuge kommen will sollte jetzt schnell sein.</strong></p>
<p><strong>Antrag und Informationen erhalten Sie von: André Roll unter <a href="mailto:a.roll@7x7finanz.de">a.roll@7x7finanz.de</a> oder 0228/37727315</strong></p>
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		<title>Aktuell &#8211; negative Rendite bei Geldmarktpapieren der Bundesrepublik</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 08:42:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Klartext]]></category>
		<category><![CDATA[Bonität]]></category>
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		<description><![CDATA[Das erste Mal in der Geschichte haben Schuldpapiere des Bundes eine negative Rendite erzielt. Das heisst: Am Ende der Laufzeit bekommen diejenigen die unserem Staat Geld geliehen haben weniger zurück als Sie eingezahlt haben.

Die Suche der Investoren nach Sicherheit treibt seltsame Blüten. Bei der Ausgabe neuer Papiere im kurzlaufenden Bereich verzichten die Anleger auf Rendite, da Ihnen die Bonität des Schuldners wichtiger zu sein scheint. Investoren können zwar auf eine Kurssteigerung hoffen die zumindest ein bisschen Ertrag abwirft, aber rechnerisch gesehen macht die Anlage keinen Sinn. Es geht nur um ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das erste Mal in der Geschichte haben Schuldpapiere des Bundes eine negative Rendite erzielt. Das heisst: Am Ende der Laufzeit bekommen diejenigen die unserem Staat Geld geliehen haben weniger zurück als Sie eingezahlt haben.</strong></p>
<p><strong><span id="more-5209"></span></strong></p>
<p>Die Suche der Investoren nach Sicherheit treibt seltsame Blüten. Bei der Ausgabe neuer Papiere im kurzlaufenden Bereich verzichten die Anleger auf Rendite, da Ihnen die Bonität des Schuldners wichtiger zu sein scheint. Investoren können zwar auf eine Kurssteigerung hoffen die zumindest ein bisschen Ertrag abwirft, aber rechnerisch gesehen macht die Anlage keinen Sinn. Es geht nur um Sicherheit. Keiner will Geld verlieren oder einen Schuldenschnitt wie bei Griechenland Papieren riskieren. Warum aber &#8220;verschenkt&#8221; man sein Geld? Wir bieten die Investition Ihrer Gelder in Sachwerte und geben der Geldanlage wieder einen Sinn! Und ausserdem bekommen Sie noch Renditen die weit über dem liegt was &#8220;Vater Staat&#8221; Ihnen zahlt. Also zögern Sie nicht länger und sprechen Sie mit uns!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Handelsblatt (Dienstag 10.01.2012) Bericht: André Roll &#8211; Fachberater Kapitalanlagen-</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Wohngebäudeversicherung &#8211; BGH-Urteil zur Neuwertentschädigung</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 10:08:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>a.roll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Brand]]></category>
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		<category><![CDATA[Sachverständiger]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Juli 2011 entschieden (Az.: IV ZR 148/10), dass der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert die sogenannte Neuwertspanne auch dann ersetzt verlangen kann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes deutlich günstiger als der Neuwert waren. 
Im Oktober 2003 wurde das Gebäude des Klägers durch einen Brand vollständig zerstört. Ein von seinem Versicherer beauftragter Sachverständiger veranschlagte den Zeitwertschaden mit ca. 233.000,- Euro. Als Neuwertschaden ermittelte er einen Wert von über 360.000,- Euro. Nachdem der Kläger das Gebäude hatte wiederherstellen lassen, ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Juli 2011 entschieden (Az.: IV ZR 148/10), dass der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert die sogenannte Neuwertspanne auch dann ersetzt verlangen kann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes deutlich günstiger als der Neuwert waren. <span id="more-5203"></span></strong></p>
<p>Im Oktober 2003 wurde das Gebäude des Klägers durch einen Brand vollständig zerstört. Ein von seinem Versicherer beauftragter Sachverständiger veranschlagte den Zeitwertschaden mit ca. 233.000,- Euro. Als Neuwertschaden ermittelte er einen Wert von über 360.000,- Euro. Nachdem der Kläger das Gebäude hatte wiederherstellen lassen, ermittelte der Gutachter die Baukosten einschließlich der Aufräum- und Abbruchkosten mit etwa 179.000,- Euro.</p>
<p>Daraufhin zahlte der Versicherer dem Kläger lediglich den Zeitwertschaden in Höhe von 233.000,- Euro, womit der Versicherte nicht einverstanden war. In seiner Klage gegen den Gebäudeversicherer machte er geltend, dass ihm nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen die vom Sachverständigen ermittelte Neuwertentschädigung zustehe, auch ohne dass er diesen Betrag habe aufwenden müssen. Die deutlich günstigeren Wiederherstellungskosten als von dem Sachverständigen ursprünglich berechnet seien nicht, wie von dem Versicherer behauptet, darauf zurückzuführen, dass er kein gleichwertiges und gleichartiges Gebäude wie vor dem Brand errichtet habe. Vielmehr seien die Baukosten nur deswegen so gering gewesen, weil er wesentliche Bauleistungen selbst, bzw. mit Hilfe von Angehörigen und Nachbarn erbracht habe.</p>
<p>Schließlich landete der Streit vor dem Bundesgerichtshof, wo der Versicherte einen Etappensieg errang.</p>
<p>Die BGH-Richter waren – anders als die Kollegen aus der Vorinstanz der Meinung, dass ein Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert die Neuwertentschädigung unabhängig davon beanspruchen kann, ob der tatsächliche Wiederherstellungs-Aufwand den abstrakt berechneten Neuwertschaden zumindest annähernd erreicht. Das gilt zumindest in jenen Fällen, in denen ein zerstörtes Gebäude innerhalb von drei Jahren in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederhergestellt wird. Die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, rechtfertigt es nach Ansicht des Gerichts nicht, einem Versicherten eine Neuwertentschädigung zu versagen.</p>
<p>Die sog. Neuwertspanne kann der Kläger nur dann nicht beanspruchen, wenn das neu errichtete Gebäude nicht dem durch den Brand zerstörten Haus entspricht. Inwiefern das der Fall ist, hat die Vorinstanz zu klären, an welche der Fall zurückverwiesen wurde</p>
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