Privathaftpflicht

Wer einem Anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, ist von Gesetzes wegen zum Schadenersatz verpflichtet.

Diese Haftpflicht kann leicht zum finanziellen Ruin des Schädigers führen, denn der haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen und – bis zur Pfändungsgrenze – auch mit seinem Einkommen. Durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung lässt sich dies in vielen Fällen verhindern. Die Privathaftpflichtversicherung Sie gewährt grundsätzlich Schutz  bei Schäden, die vom Versicherungsnehmer und/oder von den mitversicherten Personen fahrlässig im privaten Bereich verursacht wurden. Mitversichert sind im Normalfall der Ehepartner und die unverheirateten Kinder, solange Letztere noch keine Berufsausbildung oder das Studium abgeschlossen haben. Auch der Partner, mit dem der Versicherungsnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, kann normalerweise kostenlos mitversichert werden. Hierfür ist jedoch meist ein ausdrücklicher Antrag und ein Vermerk in der Versicherungspolice nötig.

Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Kinder unter sieben Jahren können mangels Deliktfähigkeit nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Bei einem Unfall im Straßenverkehr wird sogar erst ab einem Alter von zehn Jahren gehaftet. Wenn auch die Eltern, der sich noch nicht im deliktfähigen Alter befindlichen Kinder, ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, müssen weder der Haftpflichtversicherer noch die Eltern zahlen. Der Privathaftpflichtversicherer wehrt in solchen Fällen gegen das Kind oder die Eltern geltend  gemachte Schadenersatzansprüche ab, notfalls auch vor Gericht. (Quelle: BdV)

Lassen Sie sich individuell von uns beraten. Ein persönliches Gespräch zum Thema hilft sicherlich weiter. Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie. Nachfolgend einige Möglichkeiten, wie Sie uns Ihr Anliegen schildern können:

Telefonischer Kontakt zu Herr Hans-Gerd Schubert: 0228 – 37727314, Bonn
und zu Frau Alexandra Gaumann: 0271 – 23899411, Siegen
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