Betriebliche Altersvorsorge
Als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung unterstützt Sie die betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Gehaltsumwandlung beim Sparen für´s Alter. Besonders attraktiv ist dabei, dass diese Form der Altersvorsorge vom Staat mit Steuervorteilen und Sozialabgabenfreiheit gefördert wird. Wir beraten Sie ausführlich über die fünf Durchführungsmöglichkeiten:
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Betriebliche Altersvorsorge
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Altersvorsorge ist sehr wichtig, besonders um die Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Die betriebliche Altersvorsorge stellt hier eine sinnvolle Maßnahme dar.
Was versteht man unter betrieblicher Altersvorsorge?
Die betriebliche Altersvorsorge gehört neben der “Riester-Rente” zur zweiten Schicht der Altersvorsorge, der so genannten Zusatzversorgung. Der Staat fördert durch verschiedene Maßnahmen, in erster Linie durch Steuervorteile, den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge.
Wie wird gefördert?
Förderung bedeutet, dass entweder die Einzahlungen für den Arbeitnehmer ganz steuerfrei oder nur mit dem niedrigen Pauschalsteuersatz (bei alten Verträgen) zu versteuern sind. Zusätzlich besteht bei einigen Durchführungswegen die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Seit 2005 gibt es eine Veränderung zur so genannten “nachgelagerten Besteuerung”. Dies bedeutet, dass Renten und Kapitalauszahlungen aus Verträgen, in die die Arbeitnehmer steuerfrei Einkommen einzahlen, im Rentenalter mit dem persönlichen, allerdings niedrigeren Steuersatz belegt werden. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung wurde abgeschafft. Gleichzeitig können nun bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung zuzüglich eines Festbetrages von 1.800 Euro einkommensteuerschonend vom Bruttogehalt abgezogen werden. Für bestehende Verträge ändert sich nichts.
Besteht ein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge?
Die betriebliche Altersvorsorge war früher eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber hat einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf Umwandlung von Bezügen in eine betriebliche Altersvorsorge geschaffen. Dies bedeutet, der Arbeitgeben muss dem Wunsch des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersvorsorge entsprechen. Seit 2002 kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer bis zu 2.640 Euro (2010) steuer- und sozialabgabenfrei umwandeln. Seit 2005 können zusätzlich 1.800 Euro jährlich steuerfrei eingezahlt werden. Für Altverträge (abgeschlossen bis Dezember 2004) werden die Beiträge bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal mit 20 Prozent besteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Sozialabgabenfreiheit besteht hier nur bei Umwandlung von Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Der Arbeitnehmer bekommt aus dem angesparten Kapital im Alter eine zusätzliche Rente oder Kapitalzahlung, die voll mit seinem Steuersatz im Rentenalter zu versteuern ist. Bei Altverträgen mit Pauschalversteuerung kann die Kapitalauszahlung steuerfrei sein. Die Renten hieraus sind lediglich mit dem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern. Bestehen kann der Arbeitnehmer jedoch nur auf Angebote zur Direktversicherung, zur Pensionskasse oder zum Pensionsfonds. Der Arbeitgeber entscheidet, welchen dieser drei Durchführungswege er anbieten will. Bietet der Arbeitgeber weder eine Pensionskasse noch einen Pensionsfonds an, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung für ihn abschließt.
Abzüge bei der betrieblichen Altersvorsorge
Seit Januar 2004 müssen Rentner auf ihre betriebliche Altersvorsorge den vollen Krankenkassenbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse zahlen. Bisher galt der halbe Beitragssatz. Betroffen sind alle fünf Modelle der betrieblichen Altersvorsorge: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage und Unterstützungskasse.
Attraktiv für wen?
Wegen der zumeist entfallenden Sozialversicherungs- und Steuerpflicht ist die betriebliche Altersvorsorge für nahezu jeden Beschäftigten ein sehr attraktiver und renditestarker Basisbaustein für die Aufstockung der gesetzlichen Rente.
Lassen Sie sich individuell von uns beraten. Ein persönliches Gespräch zum Thema hilft sicherlich weiter. Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie. Nachfolgend einige Möglichkeiten, wie Sie uns Ihr Anliegen schildern können:
| Telefonischer Kontakt Bonn: Herr Hans-Gerd Schubert, 0228 – 3772731 – 4 Siegen: Frau Alexandra Gauman, 0271 – 238994 – 11 und Herr Andreas Teschner, -12 |
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